Konsequenzen aus dem Abschlussbericht der Sachverständigengruppe des Libyen-Sanktionsausschusses

Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung aus dem Expertenbericht vom Dezember 2019 für den damals unter deutschem Vorsitz arbeitenden Sanktionsausschuss zur Überprüfung des UN-Waffenembargos für Libyen gezogen, wonach die in Deutschland (Filderstadt) ansässige Firma ProAir Charter mit ihrer Tochter in der Türkei das UN-Waffenembargo gegen Libyen gebrochen habe, insbesondere über die Organisation des Transfers von hunderten Tonnen von Drohnen-Bauteilen aus der Türkei nach Libyen im Jahr 2019, und sofern das Auswärtige Amt in diesem Fall nicht die zuständigen Ermittlungsbehörden in Deutschland informiert hat, warum nicht?

Antwort der Staatssekretärin Antje Leendertse vom 24. Juni 2021

Die Bundesregierung setzt sich für die vollständige Umsetzung und Einhaltung des Waffenembargos gegen Libyen ein, das auf den Resolutionen 1970 (2011), 2009 (2011), 2095 (2013), 2146 (2014) und 2174(2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beruht.

Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik. Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Grundlage hierfür sind die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Außenwirtschaftsgesetzes, der Außenwirtschaftsverordnung, des „Gemeinsamen Standpunkts des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 16. September 2019 und des Vertrags über den Waffenhandel („Arms Trade Treaty“) sowie die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000 in der Fassung vom 26. Juni 2019.

Die Bundesregierung hat den Abschlussbericht der Sachverständigengruppe des Libyen-Sanktionsausschusses zur Kenntnis genommen und bezieht diesen im Rahmen ihrer Genehmigungspolitik auf Grundlage der vorgenannten Vorschriften und Grundsätze in die stets zu erfolgende Einzelfallbetrachtung ein.

Bei Vorliegen begründeter Hinweise auf etwaige Verstöße gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften obliegt die Aufklärung und Verfolgung den dafür zuständigen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden, soweit sie Gerichtsbarkeit haben.

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