Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nichtberücksichtigung des Freibetrags bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs nach der Familienzusammenführungsrichtlinie der EU
Welche konkreten Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2010 (1 C 20.09/1 C 21.09) zur Nichtberücksichtigung des Freibetrags nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 i.V.m. § 30 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie der Europäischen Union, nachdem sich ihre diesbezügliche Rechtsauffassung, an der sie trotz meiner kritischen Nachfrage festhielt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3393, Antwort der Bundesregierung auf Frage 24), als irrig erwiesen hat, etwa in Bezug auf die insofern europarechtswidrigen Verwaltungsvorschriften aber auch in Bezug auf eine weiter gehende, allgemeine Klarstellung des Aufenthaltsgesetzes zur Nichtberücksichtigung der sozialrechtlichen Freibeträge oder auch des Wohngeldes bei der Lebensunterhaltssicherung?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder vom 20. Dezember 2010
Zur Beantwortung der Frage, welche Schlussfolgerungen aus der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu ziehen sind, bedarf es zunächst einer Auswertung des Urteils unter Einbeziehung der Urteilsgründe. Sobald die Urteilsgründe vorliegen, wird die Bundesregierung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einer Auswertung unterziehen. Um eine bundesweit einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten, ist zudem eine Erörterung der Entscheidung im Bund-Länder-Kreis erforderlich. Das Bundesministerium des Innern hat das Thema deshalb bereits für die nächste Ausländerreferentenbesprechung angemeldet.