Kosten für einen Sprachkurs des Goethe-Instituts zur Erreichung des Sprachniveaus A1 GER
Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten für einen Sprachkurs des Goethe-Instituts zur Erreichung des Sprachniveaus A1 GER als Voraussetzung des Ehegattennachzugs (bitte Kurs- und Prüfungsgebühren, besondere Kosten für eine etwaige Alphabetisierung angeben sowie zusätzlich Angaben bezogen auf die zehn Länder mit den höchsten Kosten machen), und inwieweit sind diese Kosten, die laut Bundestagsdrucksache 16/7288 (Frage 7) im Jahr 2007 im weltweiten Durchschnitt bei ca. 640 bis 680 Euro (in der Türkei 100 Euro mehr) lagen, überhaupt zumutbar, da der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil „K und A“ vom 9. Juli 2015 (C-153/14) Kosten für Integrationsnachweise im Ausland in Höhe von 460 Euro als zu hoch erachtet und zudem betont hat, dass auch indirekte Kosten (wie Reisekosten zum Ort des Sprachkurses, Entsprechendes muss auch für etwaige Übernachtungsund Lohnausfallkosten gelten) berücksichtigt werden müssen und nicht auf „eine mögliche Unterstützung durch den Partner“ verwiesen werden kann, da das mit dem Urteil des EuGH nicht vereinbar ist (bitte in Ergänzung zu den Antworten der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/9651 zu den Fragen 27 bis 29 begründet darlegen)?
Antwort des Staatssekretärs Stephan Steinlein vom 1. November 2016
Die Kosten für einen Sprachkurs am Goethe-Institut, der zur Ablegung der A1-Prüfung führt, sind abhängig von Kursintensität, Dauer und Durchführungsort. Sie bewegen sich zwischen 120 Euro und 750 Euro. Die Prüfungsgebühren belaufen sich auf 70 bis 120 Euro. Da sich die Kosten unter anderem nach den allgemeinen Lebenshaltungskosten vor Ort richten, sind die Standorte mit den höchsten Kosten derzeit Rio de Janeiro, Toronto, New York, Tokio, Rom und Paris.
Zudem führt das Goethe-Institut in einigen Ländern und Regionen – darunter in der Türkei, Südostasien und Nordafrika – auch Alphabetisierungskurse durch, die in der Regel ein kostenloses Zusatzangebot darstellen.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass das Erfordernis des Spracherwerbs vor Einreise nach Deutschland gem. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG nicht voraussetzt, Angebote des Goethe-Instituts in Anspruch genommen zu haben. Zahlreiche Lernangebote, etwa im Internet, sind kostenlos und werden beispielsweise vom Goethe-Institut zur Verfügung gestellt. Bei Inanspruchnahme dieser alternativen Angebote entfallen naturgemäß übrige Kosten etwa für Anreise oder Übernachtung.
Das von Ihnen erwähnte Urteil des EuGH zu „K&A“ vom 9. Juli 2015 bezieht sich auf eine Fallkonstellation, in der Anmeldekosten zur Integrationsprüfung neben dem Sprachkurs den Familiennachzug erschwert haben. Diese Art von Nebenkosten fallen beim Familiennachzug nach Deutschland nicht an. Ob andere mit dem Spracherwerb verbundene Kosten im Einzelfall einen Härtefall darstellen, fließt jeweils im Zuge der Einzelfallprüfung in die Abwägung mit ein. Der Antragsteller oder die Antragstellerin haben die Möglichkeit, individuelle Lebensumstände im Visumsverfahren darzulegen, die einen Spracherwerb unmöglich oder unverhältnismäßig machen würden (z. B. gesundheitliche Schwä- chen, Aufenthalt in entlegener Gegend ohne Stromversorgung oder Internet, Mittellosigkeit) und dadurch das Vorliegen eines Härtefalls nach § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 AufenthG geltend zu machen.