Kriterien für das monatliche Kontingent von Flüchtlingen für den Familiennachzug

Nach welchen Kriterien wird nach Kenntnis der Bundesregierung das monatliche Kontingent von 1 000 Angehörigen von Flüchtlingen mit eingeschränktem Schutzstatus, die ab dem 1. August 2018 pro Monat nach Deutschland kommen dürfen, zusammengesetzt, und inwiefern sind Zeitpunkt der Antragstellung Bearbeitungszeiten in den Botschaften bzw. Konsulaten oder Priorisierung humanitärer Fälle ausschlaggebend?

Antwort des Staatsministers Michael Roth vom 25. Juli 2018

Die für die Auswahl der zum Kontingent gehörenden Personen maßgeblichen Kriterien ergeben sich aus Absatz 2 des neuen § 36a Aufenthaltsgesetz (tritt am 1. August 2018 in Kraft). Demnach liegen humanitäre Gründe im Sinne dieser Vorschrift insbesondere in folgenden Fällen vor: die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft ist seit langer Zeit nicht möglich; ein minderjähriges lediges Kind ist betroffen; Leib, Leben oder Freiheit der Ehegattin bzw. des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern einer minderjährigen Ausländerin bzw. eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat sind ernsthaft gefährdet; die Ausländerin bzw. der Ausländer, die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder das minderjährige ledige Kind oder ein Elternteil einer minderjährigen Ausländerin bzw. eines minderjährigen Ausländers sind schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten oder eine schwere Behinderung liegt vor. Das Kindeswohl ist laut der Vorschrift besonders zu berücksichtigen.

Bei Vorliegen von humanitären Gründen sind Integrationsaspekte besonders zu berücksichtigen. Zu den Integrationsaspekten des subsidiär Schutzberechtigten zählen insbesondere die eigenständige Sicherung von Lebensunterhalt und Wohnraum auch für den nachziehenden Familienangehörigen, besondere Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache, gesellschaftliches Engagement, ehrenamtliche Tätigkeit, das nachhaltige Bemühen um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Absolvierung einer Berufsausbildung. Straftaten des subsidiär Schutzberechtigten unterhalb der in § 36a Absatz 3 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes genannten Schwelle sind zu berücksichtigen; in besonderer Weise, wenn es sich um Intensiv- oder Mehrfachtäter handelt. Auf Seiten des nachziehenden Familienangehörigen sind ebenfalls Integrationsaspekte, wie etwa Kenntnisse der deutschen Sprache, zu berücksichtigen.

Für den Familiennachzug ist ein nationales Visum bei einer deutschen Auslandsvertretung zu beantragen. Die Visumanträge werden grundsätzlich an der jeweils zuständigen Auslandsvertretung chronologisch nach Vereinbarung eines Termins angenommen. Dabei werden auch bereits vorliegende Terminwünsche aus der Zeit nach der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt. In dringenden humanitären Fällen können Sondertermine vergeben werden.

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