Möglicher Einsatz von Kriegsschiffen im Hafen von Assab in Eritrea

Welche Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) hat die Bundesregierung über den Einsatz von Kriegsschiffen in dem laut UN seit 2015 von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) geleasten Hafen von Assab in Eritrea insbesondere solchen mit Merkmalen der Schiffstypen Frankenthal-Klasse (zwei 2006 ausgeführt), der MurayJib-Klasse (zwei ab 1990 ausgeführt), der Baynunah-Klasse (mit deutschen MTU-Motoren, MLG-27-Geschütze und deutschen Komponenten bei RAM- und ESSM-System) und der Arialah-Klasse (deutsche MTU-Motoren, deutsche Komponenten bei RAM-System) (stern vom 28. Februar 2019, S. 53 ff. sowie www.stern.de/politik/ausland/emirate-­in-deutschland-gebautekriegsschiffe-vor-der-kueste-des-jemen-8596422.html), und in welcher Form hat die Bundesregierung insbesondere gegenüber den VAE auf den Bericht der „Monitoring Group on Somalia and Eritrea addressed to the“ für den UN-Sicherheitsrat vom 2. November 2017 reagiert, laut dem die Einrichtung der VAE-Militärbasis in Assab eine „Verletzung“ (Violation) eines gegen Eritrea verhängten Waffenembargos darstellte?

Antwort des Staatssekretärs Andreas Michaelis vom 11. März 2019

Die Bundesregierung steht mit den Vereinigten Arabischen Emiraten kontinuierlich im Dialog und betont dabei die Bedeutung der Einhaltung des Völkerrechts, einschließlich der bindenden Beschlüsse des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Darüber hinaus ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine weitergehende Beantwortung der Frage in offener Form nicht erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik des Bundesnachrichtendienstes und insbesondere seinen Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Der Schutz vor allem der technischen Aufklärungsfähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes im Bereich der Fernmeldeaufklärung stellt für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Fähigkeiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der den Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies hätte für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz vom 10. August 2018 (Verschlusssachenanweisung – VSA) mit dem VS-Grad „GEHEIM“ eingestuft und werden in der Geheimschutzstelle des Bundestages hinterlegt.*

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