Möglicher Widerruf der Ausfuhrgenehmigung für Zulieferungen von Komponenten im Zusammenhang mit türkischen U-Booten

Plant die Bundesregierung angesichts der militärischen Provokationen bzw. Drohungen der Türkei im Mittelmeer gegenüber Griechenland und Zypern, bei denen U-Boote eingesetzt werden könnten, die von den Vorgängerregierungen erteilten Ausfuhrgenehmigung für Zulieferungen von Komponenten im Zusammenhang mit türkischen U-Booten (Plenarprotokoll 20/78, Frage 35) nach § 7 des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG) zu widerrufen, da nach meiner Auffassung die Gefahr besteht, dass die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden könnten (§ 6 Absatz 3 Ziff. 1 KrWaffKontrG) und wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand bei der Lieferung (bitte kenntlich machen wie viele davon bereits fertiggestellt wurden) der an die Türkei genehmigten U-BootKomponenten des Herstellers ThyssenKrupp Marine Systems (TKMS) aus dem Jahr 2009 (Bundestagsdrucksache 19/22831, Frage 50)?

Antwort des Staatssekretärs Sven Giegold vom 10. März 2023

Die Bundesregierung unterrichtet nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 21. Oktober 2014 (BverfGE 137, 185) für den Bereich der  Rüstungsexportkontrolle über abschließende positive Genehmigungsentscheidungen sowie die Eckdaten von genehmigten Ausfuhrvorhaben, d. h. Art und Anzahl der Rüstungsgüter, das Endempfängerland und das Gesamtvolumen. Auskünfte zu internen Bewertungs-, Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen der Rüstungsexportkontrolle sind nach Maßgabe des Urteils verfassungsrechtlich nicht geboten, da sie dem Willensbildungsprozess der Bundesregierung und damit dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterfallen. Die Bundesregierung folgt den Vorgaben des Urteils und sieht bezüglich des ersten Frageteils von weitergehenden Auskünften ab.

Zum zweiten Frageteil ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Beantwortung nicht in offener Form erfolgen kann. Die Bundesregierung ist bei der Beantwortung von Fragen aus dem Parlament verfassungsrechtlich dazu verpflichtet, die Grundrechte Dritter zu wahren. Hierunter fallen auch die von Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein besonderes Interesse hat (vgl. BVerfGE 137, 185). Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Rechtsträgers nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 115, 205). Die erbetenen Auskünfte stellen dem Wesen nach, derartige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar. Unter Abwägung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einerseits mit dem Informationsanspruch des Deutschen Bundestages andererseits hat die Bundesregierung die erfragten Informationen als Verschlusssache „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft. Diese ist in der Anlage zu dieser Antwort enthalten.*

Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 35 der Abgeordneten Sevim Dağdelen „Mögliche Lieferung von Komponenten für U-Boote der Klasse 214 an die Türkei und deren Genehmigung“ auf Bundestags-Plenarprotokoll 20/78 verwiesen.

Darüber hinaus macht sich die Bundesregierung die Annahmen der Fragestellerin bezüglich des Risikos einer bewaffneten Auseinandersetzung im östlichen Mittelmeer unter Verwendung von U-Booten nicht zu eigen.

Das könnte dich auch interessieren …