Mündliche Anfrage PlPr 18/7: Feststellungen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit und im Koalitionsvertrag verabredete Abschaffung des Optionszwangs
Wie viele Feststellungen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit waren zuletzt im Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten eingetragen – bitte so genau wie möglich nach dem Grund bzw. der jeweiligen Rechtsgrundlage unterscheiden, zum Beispiel § 29 Abs. 2, Abs. 3 oder § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes –, und inwieweit bezieht sich die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD verabredete Abschaffung des Optionszwangs auch auf die Optionspflichtigen infolge der Übergangsregelung des § 40 b des Staatsangehörigkeitsgesetzes?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dagdelen (DIE LINKE) (Drucksache 18/267, Frage 4):
Die Regelungen zum Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, EStA, sind zum 28. August 2007 in Kraft getreten. Seither werden alle Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, StAG) und zum gesetzlichen Verlust der Staatsangehörigkeit(§ 33 Abs. 2 Nr. 2 StAG) darin erfasst. Es sind aber auch Entscheidungen enthalten, die nach dem 31. Dezember 1960 getroffen worden sind (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 StAG). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Staatsangehörigkeitsbehörden der Länder zwar gemäß § 33 Abs. 3 StAG verpflichtet sind, die jeweiligen Entscheidungen unverzüglich an das EStA zu melden; eine tagesaktuelle Meldung erfolgt jedoch nicht in allen Fällen.
Im Register waren zum Stichtag 9. Januar 2014 insgesamt 2673 Feststellungsentscheidungen zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetragen. Dabei handeltees sich in 2 425 Fällen um Feststellungsentscheidungen nach § 30 StAG – allgemeines Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren – und in 248 Fällen um Feststellungsentscheidungen nach § 29 Abs. 6 StAG – Feststellung von Amts wegen im Optionsverfahren.
Die 2 425 registrierten Fallentscheidungen nach § 30 StAG teilen sich wie folgt auf: 2 137 Fälle des Staatsangehörigkeitsverlustes nach § 25 StAG – Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit –; 7 Fälle des Staatsangehörigkeitsverlustes nach § 26 StAG – Verzicht –; 8 Fälle des Staatsangehörigkeitsverlustes nach § 18 bis 24 StAG – Entlassung auf Antrag –; 14 Fälle des Staatsangehörigkeitsverlustes nach § 27 StAG – Annahme als Kind durch einen Ausländer –; 18 Fälle des Staatsangehörigkeitsverlustes nach § 28 StAG – Wehrdienst in fremden Streitkräften –; 13 Fälle des Staatsangehörigkeitsverlustes durch Legitimation durch einen Ausländer – bis 31. Dezember 1974 nach § 17 Ziffer 5 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, RuStAG, in Verbindung mit Art. 15 GG –; 17 Fälle des Staatsangehörigkeitsverlustes durch Eheschließung mit einem Ausländer – bis 31. März 1953 nach § 17 Ziffer 6, RuStAG, in Verbindung mit Art. 16 GG –; und 211 Fälle des Staatsangehörigkeitsverlustes aus sonstigen Verlustgründen.
Zu den weiteren 248 Fallentscheidungen zum Staatsangehörigkeitsverlust nach § 29 StAG – Optionspflicht – wird im Register nicht danach unterschieden, ob der Optionspflichtige die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Entscheidung für die ausländische Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 2 StAG oder mangels Nachweis des Verlustes der ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 3 StAG verloren hat.
Soweit Sie im zweiten Teil Ihrer Frage die Umsetzung des Koalitionsvertrages ansprechen, wird die Bundesregierung schnellstmöglich entsprechende Vorschläge vorlegen.