Mündliche Frag PlPr 18/90: Aussagen des Staatssekretärs Dr. Ole Schröder in der Fragestunde vom25. Februar 2015 zum Dogan-Urteil und zur Familienzusammenführungsrichtlinie

Räumt die Bundesregierung ein, dass die Aussagen des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, Dr. Ole Schröder, in der Fragestunde vom 25. Februar 2015 (Plenarprotokoll 18/87, Seite 8226) falsch waren, wo­nach sich Deutschland im Zusammenhang der Familienzu­sammenführungsrichtlinie angeblich „erst im Pilotverfahren", noch nicht im Vertragsverletzungsverfahren befinde und der Europäische Gerichtshof im Dogan-Urteil „klar gesagt" habe, „dass es weiterhin möglich" sei, einen Sprachnachweis beim Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsange­hörigen „einzufordern, dass wir aber eine weiter gehende Härtefallregelung brauchen" – bitte zu beiden Punkten aus­führen –, und was folgt daraus, dass sich entgegen der Ant­wort des Parlamentarischen Staatssekretärs auf meine mündliche Frage 38 (Plenarprotokoll 18/87, Seite 8224) die Ausführungen des Generalanwalts am Europäischen Gerichts­hof, Maciej Szpunar, vom 28. Januar 2015 zur Unzulässigkeit von Sprachtests im Zusammenhang von Integrationsmaßnah­men ausdrücklich doch auch auf die Familienzusammenfüh­rungsrichtlinie bezogen (siehe zum Beispiel Randnummern 45, 46 und 85 der Stellungnahme des Generalanwalts, bitte ausführen)?

Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dagdelen (DIE LINKE) (Drucksache 18/4139, Frage 28):

Die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder bezog sich auf das Pilotverfahren 3395/12/ELAR, in dem die Umsetzung der in der Frage­stellung angesprochenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, EuGH, in der Rechtsache Dogan (C-138/13)überprüft wurde. Dieses Pilotverfahren wurde geschlos­sen. Ein Vertragsverletzungsverfahren ist – worauf in der Antwort zutreffend hingewiesen wurde – bisher nicht eingeleitet worden.

Die Bundesregierung prüft derzeit etwaigen gesetzli­chen Anpassungsbedarf beim Sprachnachweis zum Ehe­gattennachzug.

Soweit auf die Ausführungen des EuGH-Generalan­walts Szpunar vom 28. Januar 2015 Bezug genommen wird, handelt es sich um das EuGH-Verfahren C-579/13. Wie auch schon in der Antwort zu Ihrer Frage Nummer 29vom 25. Februar 2015 angegeben, handelt es sich um ein Verfahren aus den Niederlanden, welches die Auslegung der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstel­lung der langfristig Aufenthaltsberechtigten und in diesem Zusammenhang reine Inlandssachverhalte – Nachweis niederländischer Sprachkenntnisse und grundlegende Kenntnisse über die Gesellschaft von Drittstaatenange­hörigen, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufent­haltsberechtigten im Sinne der Richtlinie 2003/109 be­reits erworben haben – betrifft. Eine Vergleichbarkeit mit der Frage des Nachweises von Sprachkenntnissen vor Einreise im Rahmen des Ehegattennachzugs nach deutschem Recht ist dementsprechend nicht ohne Weite­res gegeben.