Mündliche Frag PlPr 18/90: Aussagen des Staatssekretärs Dr. Ole Schröder in der Fragestunde vom25. Februar 2015 zum Dogan-Urteil und zur Familienzusammenführungsrichtlinie
Räumt die Bundesregierung ein, dass die Aussagen des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, Dr. Ole Schröder, in der Fragestunde vom 25. Februar 2015 (Plenarprotokoll 18/87, Seite 8226) falsch waren, wonach sich Deutschland im Zusammenhang der Familienzusammenführungsrichtlinie angeblich „erst im Pilotverfahren", noch nicht im Vertragsverletzungsverfahren befinde und der Europäische Gerichtshof im Dogan-Urteil „klar gesagt" habe, „dass es weiterhin möglich" sei, einen Sprachnachweis beim Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen „einzufordern, dass wir aber eine weiter gehende Härtefallregelung brauchen" – bitte zu beiden Punkten ausführen –, und was folgt daraus, dass sich entgegen der Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs auf meine mündliche Frage 38 (Plenarprotokoll 18/87, Seite 8224) die Ausführungen des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof, Maciej Szpunar, vom 28. Januar 2015 zur Unzulässigkeit von Sprachtests im Zusammenhang von Integrationsmaßnahmen ausdrücklich doch auch auf die Familienzusammenführungsrichtlinie bezogen (siehe zum Beispiel Randnummern 45, 46 und 85 der Stellungnahme des Generalanwalts, bitte ausführen)?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dagdelen (DIE LINKE) (Drucksache 18/4139, Frage 28):
Die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder bezog sich auf das Pilotverfahren 3395/12/ELAR, in dem die Umsetzung der in der Fragestellung angesprochenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, EuGH, in der Rechtsache Dogan (C-138/13)überprüft wurde. Dieses Pilotverfahren wurde geschlossen. Ein Vertragsverletzungsverfahren ist – worauf in der Antwort zutreffend hingewiesen wurde – bisher nicht eingeleitet worden.
Die Bundesregierung prüft derzeit etwaigen gesetzlichen Anpassungsbedarf beim Sprachnachweis zum Ehegattennachzug.
Soweit auf die Ausführungen des EuGH-Generalanwalts Szpunar vom 28. Januar 2015 Bezug genommen wird, handelt es sich um das EuGH-Verfahren C-579/13. Wie auch schon in der Antwort zu Ihrer Frage Nummer 29vom 25. Februar 2015 angegeben, handelt es sich um ein Verfahren aus den Niederlanden, welches die Auslegung der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig Aufenthaltsberechtigten und in diesem Zusammenhang reine Inlandssachverhalte – Nachweis niederländischer Sprachkenntnisse und grundlegende Kenntnisse über die Gesellschaft von Drittstaatenangehörigen, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie 2003/109 bereits erworben haben – betrifft. Eine Vergleichbarkeit mit der Frage des Nachweises von Sprachkenntnissen vor Einreise im Rahmen des Ehegattennachzugs nach deutschem Recht ist dementsprechend nicht ohne Weiteres gegeben.