Mündliche Frage PlPr 17/113: Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Berechnung des beim Familiennachzug ausländerrechtlich nachzuweisenden Einkommens in den Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die verbindliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Berechnung und Berücksichtigung des beim Familiennachzug ausländerrechtlich nachzuweisenden Einkommens – sogenanntes Chakroun-Urteil: keine negative Berücksichtigung zum Beispiel von aufstockenden staatlichen Hilfsleistungen, keine pauschale Ablehnung nach festen Einkommensgrenzen ohne individualisierte Begründung, Berücksichtigung des Ziels der Richtlinie, das heißt einer Erleichterung des Familiennachzugs – in der Praxis der Ausländerbehörden und von den Auslandsvertretungen berücksichtigt wird, und welche Anstrengungen unternimmt die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, damit es, wie von ihr in der Vergangenheit für erforderlich gehalten (Bundestagsdrucksache 16/14088, Seite 17), zu entsprechenden klarstellenden Gesetzesänderungen kommt, die die Bundesregierung derzeit noch ablehnt (vergleiche Bundestagsdrucksache 17/5732, Antwort zu Frage 19)?

Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Christoph Bergner auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dagdelen (DIE LINKE) (Drucksache 17/6040, Frage 75):

Die Bundesregierung vertraut darauf, dass – wie in solchen Fällen üblich und in der Praxis erprobt – die Behörden, denen die Anwendung des Aufenthaltsrechts obliegt, die höchstrichterliche Rechtsprechung in ihrer Anwendungspraxis berücksichtigen.

Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration hat ihre integrationspolitischen Bedenken hinsichtlich der Fragen der Lebensunterhaltssicherung im 7. (Seite 147 ff.) und 8. (Seite 287 ff.) Lagebericht dargelegt. Sie setzt sich dafür ein, dass bei der geplanten Überarbeitung der Verwaltungs-Vorschrift zum Aufenthaltsgesetz die Grundsätze des Chakroun-Urteils angemessen berücksichtigt werden.