Mündliche Frage PlPr 17/119: Verlängerung des EU-Fischereiabkommens mit Marokko

Welche Gründe kann die Bundesregierung dafür nennen, dass sie trotz bis dahin geäußerter Bedenken am 29. Juni 2011 im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten der EU ihren Widerstand gegen eine Verlängerung des EU-Fischereiabkommens mit Marokko aufgegeben hat, obwohl dies nach Auffassung unter anderem der UN und des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments völkerrechtswidrig ist, da es unter anderem auch die Gebiete der völkerrechtswidrig von Marokko besetzten Westsahara umfasst, ohne die dortige Bevölkerung angemessen zu beteiligen, und worin besteht – jenseits der Zementierung der marokkanischen Ansprüche auf die Westsahara – der konkrete Mehrwert des EU-Fischereiabkommens für die saharauische Bevölkerung in der völkerrechtswidrig besetzten Westsahara?

Antwort der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dagdelen (DIE LINKE) (Drucksache 17/6386, Frage 49):

Die Zustimmung zur Verlängerung des Protokolls zum Fischereiabkommen zwischen der EU und dem Königreich Marokko um ein Jahr erfolgte auf Grundlage der Analyse der Dienststellen der Europäischen Kommission bezüglich der von der marokkanischen Regierung übersandten Unterlagen zur Verwendung der Mittel aus dem Fischereiabkommen.

Aus der regionalen Aufschlüsselung der Rückflüsse wird deutlich, dass ein beträchtlicher Teil davon für Maßnahmen zugunsten der Modernisierung des Fischereisektors in der Westsahara eingesetzt wurde und damit der Bevölkerung der Westsahara zugutekommt. Weitere Maßnahmen sind geplant.

Deutschland hat die Kommission zudem in einer, gemeinsam mit Irland und Slowenien abgegebenen, Erklärung aufgefordert, den Rat regelmäßig und umfassend über die Rückflüsse aus dem Abkommen an die Bevölkerung der Westsahara zu informieren; dies hatte die Bundesregierung auch bereits in einer Protokollerklärung vom 21. Februar 2011 gefordert.

Mit Blick darauf wurde die neue Bestimmung im Protokoll über die Berichtspflicht zur regionalen Verteilung der Mittel als ein wichtiger Schritt begrüßt. Damit wird Marokko verpflichtet, einen schriftlichen Bericht über Art und Verwendung dieser Mittel zu übermitteln, insbesondere was die erwarteten wirtschaftlichen und sozialen Vorteile und ihre geografische Verteilung betrifft.

Das Fischereiabkommen enthält keine Definition des Rechtsstatus der Meeresgewässer der Westsahara. Der Status wird somit nicht präjudiziert.