Mündliche Frage PlPr 17/218: Unterschiede bei der Vergabe von Bundeswehrmandaten für EU-Ausbildungsmissionen in Mali und Somalia

Welche konkreten Unterschiede führen dazu, dass die Bundesregierung für die EU-Ausbildungsmission EUTM So­malia selbst jetzt, wo diese schrittweise nach Somalia verlegt werden soll, kein Mandat des Deutschen Bundestages für nö­tig erachtet, im Falle der EU-Ausbildungsmission EUTM Mali ein solches Mandat hingegen für nötig hält, und bezie­hen sich diese Unterschiede eher auf die Gefährdungslage oder die Unmittelbarkeit der Einbeziehung in einen bewaffne­ten Konflikt?

Antwort der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dagdelen (DIE LINKE) (Druck­sache 17/12162, Frage 50):

Die Ausbildungsmission der Europäischen Union für Somalia und die geplante Ausbildungsmission in Mali finden unter grundsätzlich unterschiedlichen Rahmenbe­dingungen statt. Die Ausbildung im Rahmen von EUTM Somalia erfolgt bislang nicht in Somalia selbst, sondern in Uganda. Die EUTM Mali hingegen wird im konfliktbefangenen Staat selbst durchgeführt. Trotz beabsichtig­ter räumlicher Entfernung der Ausbildungsorte von der Zone der Kampfhandlungen ist deren Übergreifen auf andere Landesteile derzeit nicht auszuschließen.

Während daher EUTM Somalia in einem weitgehend sicheren Umfeld stattfindet, muss bei der geplanten Aus­bildungsmission in Mali von einer vergleichsweise hö­heren Gefährdungslage ausgegangen werden. Letztere kann als ein Kriterium für die Beurteilung herangezogen werden, ob nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und nach den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Umständen die qualifizierte Erwartung einer Einbezie­hung in bewaffnete Unternehmungen besteht, so dass ein Einsatz im Sinne des Parlamentsbeteiligungsgesetzes vorliegt, der der Zustimmung des Deutschen Bundes­tages bedarf.

Der jüngst gefasste EU-Ratsbeschluss zur Verlänge­rung von EUTM Somalia bis 2015 zusammen mit den im Dezember 2012 gefassten Gremienbeschlüssen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees, PSK, sowie des militärischen Ratschlags des EU-Militärkomi­tees sieht mitnichten einen Automatismus einer Verlage­rung der Mission nach Somalia vor. Er betont vielmehr, dass zunächst die dafür notwendigen Rahmenbedingun­gen geprüft und nötigenfalls geschaffen werden müssen. Erst dann soll durch das PSK neu beraten und gegebe­nenfalls beschlossen werden, ob eine Verlagerung tat­sächlich stattfinden soll. Erst wenn die Verlagerung von Ausbildungsteilen nach Somalia konkret ansteht und über eine deutsche Beteiligung hieran entschieden würde, würde geprüft werden, ob ein Mandat des Deut­schen Bundestages hierfür notwendig wäre. Eine deut­sche Beteiligung an Ausbildungsanteilen in Somalia ist derzeit jedoch nicht vorgesehen.