Mündliche Frage PlPr 17/129: Geltungsbereich des assoziationsrechtlichen Verschlechterungsverbots
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass auch die EU-Kommission der Auffassung ist, dass das assoziationsrechtliche Verschlechterungsverbot nach Art. 13 des Assoziationsratsbeschlusses ARB 1/80 bereits dann gilt, wenn Betroffene ihre Absicht bekundet haben, von der Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch zu machen, ohne zuvor in einem Arbeitsverhältnis gestanden zu haben – vergleiche Stellungnahme der EU-Kommission vom 29. Juli 2011 in der Rechtssache C-256/11 des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere die Nrn 7, 54 und 58 –, und was bedeutet das beispielsweise für die Bereiche Verlängerung der Mindestehebstandszeit zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts, Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug oder längerfristiges Aufenthaltsrecht nur beim Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dagdelen (DIE LINKE), Drucksache 17/7083, Frage 47:
Die Bundesregierung zieht aus der zitierten Stellungnahme der Kommission keine Schlussfolgerungen und weist darauf hin, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen Kommission und Bundesregierung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nichts Ungewöhnliches sind.