Mündliche Frage PlPr 17/138: Fehlender Austausch mit Dänemark und den Niederlanden über das assoziationsrechtliche Verschlechterungsverbot, insbesondere zur Regelung der Sprachanforderungen bei Ehegattennachzug

Wieso hält es die Bundesregierung nicht für erforderlich, sich mit Dänemark und den Niederlanden zu den Auswirkungen des für alle EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen verbindlichen assoziationsrechtlichen Verschlechterungsverbots auszutauschen, obwohl diese zum Teil eine ganz andere Auslegung vornehmen als die Bundesregierung, und inwieweit kann die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2010, eine Vereinbarkeit der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug mit dem Verschlechterungsverbot sei eindeutig gegeben, sodass der Europäische Gerichtshof, EuGH, nicht angerufen werden müsse, noch aufrechterhalten werden, nachdem der Zentrale Verwaltungsgerichtshof in den Niederlanden unter Berufung auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH das exakte Gegenteil festgestellt hat, das heißt, dass Sprach- und Integrationsanforderungen so eindeutig gegen das Verschlechterungsverbot verstießen, dass der EuGH nicht angerufen werden müsse (vergleiche Antworten der Bundesregierung vom 29. September 2011 auf die schriftlichen Fragen 15 und 16 auf Bundestagsdrucksache 17/7279)?

Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dagdelen (DIE LINKE), Drucksache 17/7583, Frage 58:

Die Bundesregierung hat ihre Haltung zu den Auswirkungen des assoziationsrechtlichen Verschlechterungsverbots auf die Regelungen des deutschen Aufenthaltsrechts bereits in einer Vielzahl von Antworten auf parlamentarische Anfragen dargelegt. Die Bundesregierung hat dabei deutlich gemacht, dass sie keinen Widerspruch zwischen dem assoziationsrechtlichen Verschlechterungsverbot und dem deutschen Aufenthaltsrecht sieht. Aus Sicht der Bundesregierung besteht daher auch kein Anlass für die Aufnahme von Rechtsgesprächen mit anderen Mitgliedstaaten zu den Auswirkungen des Assoziationsrechts zwischen der Europäischen Union und der Türkei auf die hiesige oder die dortige Rechtslage.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. März 2010 (1 C 8.09) bestätigt, dass die deutsche Regelung zum Sprachnachweiserfordernis beim Ehegattennachzug mit dem Assoziationsrecht vereinbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat es gerade nicht für erforderlich gehalten, diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Diese Entscheidung ist selbstverständlich zu respektieren. Die Bundesregierung sieht keinen Anlass für diesbezügliche Bewertungen.

Aus Sicht der Bundesregierung ist das Sprachnachweiserfordernis beim Ehegattennachzug auch für türkische Staatsangehörige weiterhin integrationspolitisch sinnvoll und geboten.