Mündliche Frage PlPr 17/186: Spionagetätigkeit marokkanischer Geheimdienste gegen saharauische Oppositionelle in Deutschland
Wann erhielt die Bundesregierung erstmals Hinweise auf die Spionagetätigkeit eines 47 Jahre alten Deutsch-Marokkaners, der unter anderem Oppositionelle und Anhänger und Unterstützer der Befreiungsbewegung für die Westsahara Frente Polisario und die Berliner „Projektgruppe Westsahara" im Auftrag des marokkanischen Geheimdienstes ausgeforscht haben soll (vgl. ZEIT ONLINE vom 15. Februar 2012), und welche weiteren Aktivitäten marokkanischer Geheimdienste gegen die saharauische Opposition sind der Bundesregierung in Deutschland bekannt?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Max Stadler auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dagdelen (DIE LINKE) (Drucksache 17/10015, Frage 54):
Gegenstand der Anfrage ist ein Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof gegen den deutschen und marokkanischen Staatsangehörigen Mohammed B. Die Bundesanwaltschaft hat gegen diesen am 2. Mai 2012 beim 1. Strafsenat des Kammergerichts Berlin Anklage wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit – § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB – sowie der Urkundenfälschung – § 267 StGB – erhoben.
Mit der Anklageschrift wird dem Angeschuldigten im Wesentlichen zur Last gelegt, Informationen über in Deutschland lebende Marokkaner an den marokkanischen Geheimdienst weitergegeben zu haben. Insbesondere soll er Informationen über Anhänger der Widerstandsbewegung für die Westsahara Frente POLISARIO beschafft haben.
Der Hinweis auf die Spionagetätigkeit des Angeschuldigten B. wurde im Mai 2011 von einer deutschen Sicherheitsbehörde erteilt.
Aus den Ermittlungen zu B. resultiert ein weiteres Verfahren, welches ebenfalls beim Kammergericht angeklagt ist. Gegen einen weiteren Beschuldigten wird ebenfalls wegen desselben Vorwurfs ermittelt.
Verfahren gegen zwei weitere Personen aus demselben Tatkomplex sind bereits rechtskräftig abgeschlossen. Gegen einen Angeklagten verhängte das Oberlandesgericht Celle am 20. April 2011 eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Das Verfahren gegen den anderen Angeklagten wurde vom Oberlandesgericht Celle am 12. Oktober 2011 gegen Zahlung einer Geldbuße wegen geringer Schuld gemäß § 153 a StPO eingestellt. Diese Verfahren wurden aufgrund von Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf aus einem dortigen Ermittlungsverfahren eingeleitet.