Mündliche Frage PlPr 17/227: Runderlass vom 6. Dezember 2012 über den zu erbringenden Spracherwerbsnachweis

Ist die Bundesregierung (Auswärtiges Amt) bereit, der Fragestellerin den Runderlass vom 6. Dezember 2012 an die Auslandsvertretungen zur Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts 10 C 12.12 als Ablichtung zur Verfügung zu stellen (bitte begründen), und stimmt sie mir zu, dass die entsprechende Weisung für eine korrekte Umsetzung des Urteils enthalten muss, dass von Sprachnachweisen von vornherein abgesehen werden muss, wenn sie absehbar aufgrund der persönlichen oder allgemeinen Umstande nicht innerhalb eines Jahres in zumutbarer Weise erworben werden können (Rn. 28 des Urteils: „in diesem Fall braucht die Jahresfrist nicht abgewartet zu werden"), so dass es fehlerhaft wäre, in jedem Fall Nachweise über einen vergeblichen mindestens einjährigen zumutbaren Spracherwerb zu verlangen (bitte begründen)?

Antwort der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dagdelen (DIE LINKE) (Druck­sache 17/12647, Frage 27):

Der Runderlass, mit dem die Entscheidung des Bun­desverwaltungsgerichts 10 C 12.12 vom 4. September 2012 umgesetzt wird, weist ausdrücklich darauf hin, dass gemäß dem Urteil dem ausländischen Ehepartner eines Deutschen grundsätzlich nur zumutbare Bemühun­gen zum Spracherwerb abverlangt werden dürfen und dass hierzu ein zeitlicher Rahmen von einem Jahr nicht überschritten werden darf.

Entscheidend ist, dass ernsthafte und nachhaltige Lernanstrengungen plausibel und nachvollziehbar darge­legt werden. Sind entsprechend zumutbare Bemühungen im Herkunftsstaat im Einzelfall nicht möglich, muss die Jahresfrist nicht abgewartet werden.

Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind insbesondere die Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren Kosten, ihre Erreichbarkeit sowie persönliche Umstände, zum Bei­spiel Krankheit oder anderweitige Unabkömmlichkeit, zu berücksichtigen, die der Wahrnehmung von Lern­angeboten entgegenstehen können.