Mündliche Frage PlPr 17/230: Zunahme des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit infolge der Optionsregelung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der vom Sachverständigen Martin Jungnickel in der Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 13. März 2013 vorgetragenen Prognose, wonach im Regierungspräsidium Darmstadt, das für etwa 10 Prozent aller bundesweiten Einbürgerungen stehe, im Jahr 2013 voraussichtlich etwa 100 Menschen ihre deutsche Staatsangehörigkeit infolge der Optionsregelung des Staatsangehörigkeitsgesetzes verlieren werden, und inwieweit hält sie dies für verantwortbar, weil dies dazu führen könnte, dass ab dem Jahr 2018 aufgrund zehnmal größerer Fallzahlen bundesweit jährlich etwa 10 000 Deutsche ihre deutsche Staatsangehörigkeit infolge der Optionsregelung verlieren würden?

Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dagdelen (DIE LINKE) (Drucksache 17/12763, Frage 38):

Die Optionsregelung wurde insbesondere im Hinblick auf die hohen Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 des Grundgesetzes so ausgestaltet, dass ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur eintritt, wenn er dem erklärten Willen des Betroffenen entspricht oder Handlungen zur Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit unterlassen werden, obwohl sie möglich und zumutbar wären. Die Optionspflichtigen werden umfassend und in der Regel mehrfach über ihre Mitwirkungspflichten im Optionsverfahren informiert. Das Optionsverfahren wird dabei von den Ländern nach den Art. 83 und 84 des Grundgesetzes als eigene Angelegenheit ausgeführt. Sofern ein Betroffener ungewollt seine deutsche Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, StAG, verliert, kann er in der Regel bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen schnell und unproblematisch wieder eingebürgert werden.

Zu Spekulationen über mögliche Verlustzahlen nimmt die Bundesregierung keine Stellung. Belastbare Zahlen zum ersten Optionsjahrgang werden erst mit Ablauf des Jahres 2013 vorliegen. Das Bundesministerium des Innern hat die Länder insoweit gebeten, die dort vorhandenen Daten zum Entscheidungsverhalten der Optionspflichtigen zu übermitteln. Im Übrigen wird der erste Optionsjahrgang, der nicht mehr unter die Übergangsregelung des § 40 b StAG fällt, erst im Laufe des Jahres 2023 das 23. Lebensjahr vollenden.