Mündliche Frage PlPr 17/239: Konsequenzen für den deutschen NATO-Einsatz in der Türkei vor dem Hintergrund neuer Erkenntnisse zum Abschuss des türkischen Aufklärungsflugzeug
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der zuletzt von der International Crisis Group („Blurring the Borders: Syrian Spillover Risks for Turkey", Europe Report Nr. 225) getroffenen Feststellung, dass das angeblich von der syrischen Armee am 22. Juni 2012 über internationalen Gewässern abgeschossene türkische Aufklärungsflugzeug keine Spuren von Raketenbeschuss aufwies, und welche Konsequenzen ergeben sich hieraus nach Auffassung der Bundesregierung auf die bei den auf Antrag der Türkei durchgeführten Konsultationen nach Artikel 4 des Nordatlantikvertrages festgestellte „Bedrohung der Unversehrtheit des türkischen Staatsgebiets", die im Mandat des NATINADS-Einsatzes als Begründung für die Verlegung von Soldaten und Patriot-Luftabwehrbatterien der Bundeswehr in die Türkei angegeben wird?
Antwort des Staatsministers Michael Link auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dagdelen (DIE LINKE) (Drucksache 17/13393, Frage 38):
Es entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung, wie gemäß Ihrer Frage die International Crisis Group, ICG, in der genannten Studie eindeutig festgestellt haben könnte, dass das angesprochene türkische Flugzeug keine Spuren von Raketenbeschuss aufwies.
Dementsprechend ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung auch keine Konsequenzen hinsichtlich der Beurteilung zur Bedrohung der Unversehrtheit des türkischen Staatsgebiets.