Mündliche Frage PlPr 17/89: Export von Polizeiausrüstung und sogenannten weniger letalen Waffen nach Ägypten und Tunesien
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Export von Polizeiausrüstung – Helme und andere Schutzkleidung, Schilder, Handschellen, Funkgeräte, Fahrzeuge, Waffen –, sogenannten weniger letalen Waffen, insbesondere Wasserwerfer, deren Komponenten und chemische Reizstoffe – „Tränengas“ etc. – und IT-Technologie, die sich für die Überwachung des Internets und der Telekommunikation und deren Zensur eignet, nach Ägypten und Tunesien und deren Anwendung im Zusammenhang mit den gegenwärtigen Protesten in beiden Staaten?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Otto auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dagdelen (DIE LINKE) (Drucksache 17/4638, Frage 65):
Die Bundesregierung verfügt über Informationen über die für den Export von ausfuhrgenehmigungspflichtigen Gütern erteilten Ausfuhrgenehmigungen, jedoch grundsätzlich nicht über alle auf deren Grundlage tatsächlich exportierten Güter. Über die tatsächlich erfolgte Ausfuhr von Kriegswaffen berichtet die Bundesregierung in ihrem jährlichen Rüstungsexportbericht. Entsprechende Lieferungen waren auch für das ägyptische Innenministerium bestimmt.
Die Ausfuhr von Polizeiausrüstung ist zu einem großen Teil nicht genehmigungspflichtig. Eine Genehmigungspflicht besteht lediglich für Ausrüstung, die auch militärisch relevant sein könnte und somit in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste – Anhang zur Außenwirtschaftsverordnung – oder in Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung – EG Nr. 428/2009 – genannt ist. Dies gilt zudem für Ausrüstung, die auch zur Folter verwendet werden könnte, wie zum Beispiel bestimmte Hand- und Fußfesseln, und somit in Anhang III der Anti-Folter-Verordnung – EG Nr. 1236/2005 – aufgeführt wird.
Seit 2007 bis heute hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, BAFA, nach vorläufiger Auswertung keine Ausfuhrgenehmigungen gemäß der Dual-Use-Verordnung oder Anti-Folter-Verordnung für Lieferungen der genannten Güter an die ägyptische bzw. tunesische Polizei oder das jeweilige Innenministerium erteilt.
Für Lieferungen von Gütern, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anhang zur Außenwirtschaftsverordnung) erfasst werden, an die ägyptische Polizei und das Innenministerium wurden nach vorläufiger Auswertung im Jahr 2007 Ausfuhrgenehmigungen im Wert von insgesamt rund 2,7 Millionen Euro, im Jahr 2008 Ausfuhrgenehmigungen im Wert von insgesamt rund 500 000 Euro, im Jahr 2009 Ausfuhrgenehmigungen im Wert von insgesamt rund 800 000 Euro, im Jahr 2010 eine Ausfuhrgenehmigung im Wert von insgesamt rund 100 Euro, und im Jahr 2011 bisher keine Ausfuhrgenehmigung erteilt. Derartige Lieferungen an die tunesische Polizei und das tunesische Innenministerium sind nach vorläufiger Auswertung seit 2007 bis heute nicht erfolgt.