Mündliche Frage PlPr 17/98: Vereinbarkeit der Verschärfung zu § 8 Abs. 3 Satz 5 (neu) des Aufenthaltsgesetzes bei türkischen Staatsangehörigen mit dem Verschlechterungsverbot im Assoziationsrecht
Inwieweit ist die Verschärfung zu § 8 Abs. 3 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes – Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur für maximal ein Jahr, solange nicht das Sprachniveau B 1 nachgewiesen wurde – bei türkischen Staatsangehörigen mit dem Verschlechterungsverbot im Assoziationsrecht vereinbar – Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation –, sowohl was das neue Erfordernis eines Sprachnachweises betrifft als auch die neuen Beschränkungen infolge vermehrter Vorsprachen und damit verbundener erhöhter Kosten für häufigere Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnis, und inwieweit hält die Bundesregierung diese Neuregelung überhaupt noch für sinnvoll, wenn sie auf die Hauptbetroffenengruppe gar nicht anwendbar ist?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder vom 23. März 2011
Die Rechte der türkischen Staatsangehörigen nach dem Assoziationsrecht EWG-Türkei bleiben durch die Neuregelung unberührt.
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils nur um maximal ein Jahr bis zum erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses bzw. dem Nachweis, dass die Integration anderweitig erfolgt ist, kann einen zusätzlichen Anreiz schaffen, sich zügig in die Lebensverhältnisse in Deutschland zu integrieren. § 8 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz stellt bislang lediglich auf die ordnungsgemäße und nicht auf die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs ab. Integrationspolitisch kommt es jedoch darauf an, dass der Betroffene den Integrationskurs auch erfolgreich abschließt, das heißt insbesondere ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erwirbt.
Die Frage der Vereinbarkeit einer gesetzlichen Festlegung der Geltungsdauer von Aufenthaltstiteln mit Art. 13 Assoziationsratsbeschluss 1/80 ist in der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshof noch nicht entschieden.