Mündliche Frage PlPr 18/111: Export militärischer Ausrüstung in die Ukraine seit 2014

Welche militärische Ausrüstung nach Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste – Anhang zur Außenwirtschaftsverordnung – wurde in die Ukraine exportiert (bitte entsprechend der Jahre 2014 und 2015 tabellarisch nach Wehrmaterial, Umfang und Gesamtwarenwert auflisten), und inwieweit wird die Ukraine seitens der Bundesregierung als Spannungsherd eingestuft?

Antwort der Parl. Staatssekretärin Brigitte Zypries auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dagdelen (DIE LINKE) (Drucksache 18/5160, Frage 28):

Im angegebenen Zeitraum wurden keine Kriegswaf­fen in die Ukraine ausgeführt. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke, Bundestagsdrucksache Nr. 18/4890, verwie­sen.

Folgende Ausfuhrgenehmigungen wurden im angege­benen Zeitraum erteilt:

Im Jahr 2014

  • Jagd- und Sportgewehre, Munition für Jagd- und Sportgewehre und jeweils Teile hierfür im Wert von 96.047 Euro,
  • Rücklieferung von sondergeschützten Geländewagen an die OSZE-Sondermission bzw. ein Wirtschafts­unternehmen im Wert von 1.291.576 Euro,
  • Teile für Geländewagen mit Sonderschutz im Wert von 114.912 Euro,
  • Helme, Schutzwesten und Teile hierfür im Wert von 23.900.000 Euro.

Im Jahr 2015 bis Ende Mai

  • Geländewagen mit Sonderschutz an ein Wirtschafts­unternehmen im Wert von 156.000 Euro,
  • Helme und Schutzwesten im Wert von 55.932,
  • Sensorplattform für Rettungsflugzeug im Wert von 949.000 Euro.

In der Antwort zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke, Bundestagdrucksache Nr. 18/4890, sind die Güter im Einzelnen aufgelistet.

Zum zweiten Teil Ihrer Frage:

Die Bundesregierung entscheidet über Rüstungs­exporte jeweils im Einzelfall und auf Grundlage der Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944 GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechno­logie und Militärgütern sowie des Vertrags über den Waffenhandel. Nach den Politischen Grundsätzen schei­den Lieferungen an Länder, die sich in bewaffneten äu­ßeren Konflikten befinden oder bei denen eine Gefahr für den Ausbruch solcher Konflikte besteht, grundsätz­lich aus, sofern nicht ein Fall des Artikels 51 der VN-Charta vorliegt – Selbstverteidigung.

Die Bundesregierung hat daher Genehmigungen im Wesentlichen nur für nichtletale und defensive Güter zu Schutzzwecken erteilt.