Mündliche Frage PlPr 18/22: Anzahl der Feststellungen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit
Wie viele Feststellungen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit waren zuletzt im Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten eingetragen (bitte so genau wie möglich nach dem Grund bzw. der jeweiligen Rechtsgrundlage unterscheiden sowie nach den fünf wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dagdelen (DIE LINKE) (Drucksache 18/814, Frage 11):
Eine Erfassung von Fällen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit ist erst seit Einführung des Registers der staatsangehörigkeitsrechtlichen Entscheidungen, EStA, nach § 33 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, StAG, vorgesehen, der am 28. August 2007 in Kraft getreten ist. Seither werden alle Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden, § 33 Abs. 1 Nr. 1 StAG, und zum gesetzlichen Verlust der Staatsangehörigkeit, § 33 Abs. 2 Nr. 2 StAG, im Register EStA erfasst. Das Register EStA enthält aber auch Entscheidungen, die nach dem 31. Dezember 1960 getroffen worden sind, § 33 Abs. 1 Nr. 3 StAG. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Staatsangehörigkeitsbehörden der Länder zwar gemäß § 33 Abs. 3 StAG verpflichtet sind, die jeweiligen Entscheidungen unverzüglich an das Register EStA zu melden, eine tagesaktuelle Meldung jedoch nicht in allen Fällen erfolgt.
Im Register EStA waren zum Stichtag 16. März 2014 insgesamt 2 849 Entscheidungen zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetragen. Diese teilen sich wie folgt auf: 2 237 Verlustfälle nach § 25 StAG – Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit –, 7 Verlustfälle nach § 26 StAG – Verzicht –, 8 Verlustfälle nach §§ 18 bis 24 StAG – Entlassung auf Antrag –, 14 Verlustfälle nach § 27 StAG – Annahme als Kind durch einen Ausländer –, 19 Verlustfälle nach § 28 StAG – Wehrdienst in fremden Streitkräften –, 13 Verlustfälle nach § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. i. V. m. Art. 16 des Grundgesetzes – Legitimation durch einen Ausländer, bis 31. Dezember 1974 –, 17 Verlustfälle nach § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. i. V. m. Art. 16 des Grundgesetzes – Eheschließung mit einem Ausländer, bis 31. März 1953 –, 268 Verlustfälle nach § 29 StAG – Optionspflicht –, 266 Verlustfälle aus sonstigen Verlustgründen.
Eine Differenzierung der Verlustfälle nach ausländischen Staatsangehörigkeiten erfolgt nicht.