Mündliche Frage PlPr 18/32: Vereinbarkeit deutscher Regelungen zum Ehegattennachzug mit EU-Recht
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Schlussantrag des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 30. April 2014 in dem Verfahren „Dogan" (C-138/13) des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere in Hinblick auf einen möglichen Erlass zum Verzicht auf bislang geforderte Sprachnachweise als Bedingung für den Ehegattennachzug bis zu einem Urteil des EuGH in dieser Sache, weil nach Ansicht des Generalanwalts die deutsche Regelung nicht mit dem EWG-Türkei-Assoziationsrecht und mit der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie vereinbar ist (bitte begründet ausführen), und welche Konsequenzen zieht sie aus den Leitlinien der Europäischen Kommission vom 3. April 2014 zur Anwendung der Familienzusammenführungsrichtlinie (COM(2014)210 final), aus denen ebenfalls hervorgeht (S. 17 ff.), dass die deutsche Regelung der Sprachanforderungen im Ausland nicht mit EU-Recht unvereinbar ist, etwa hinsichtlich der dort geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung in jedem Einzelfall (bitte ebenfalls begründet darlegen)?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dagdelen (DIE LINKE) (Drucksache 18/1293, Frage 32):
Die Bundesregierung hat die Schlussanträge des Generalanwaltes in der Rechtssache C-138/13 (Dogan) zur Kenntnis genommen. Sie hält an ihrer bekannten Auffassung zur Vereinbarkeit des geltenden Sprachnachweiserfordernisses beim Ehegattennachzug mit dem Assoziationsrecht – insbesondere der Stillhalteklausel aus Art. 41 des Zusatzprotokolls – und dem Unionsrecht (Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG) fest. Die Bundesregierung wird nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs sorgfältig prüfen, ob und inwieweit sich ein entsprechender Umsetzungsbedarf im nationalen Recht ergibt.
Die Bundesregierung hat die von der Kommission am 3. April 2014 veröffentlichten Leitlinien zur Auslegung der Richtlinie 2003/86/EG gleichfalls zur Kenntnis genommen. Die Leitlinien legen die Rechtsansichten der Kommission dar; eine verbindliche Auslegung der Richtlinie ist hingegen Aufgabe des Europäischen Gerichtshofs.