Mündliche Frage PlPr 18/35: Kauf ukrainischer Waffen des Typs SKS Simonov

Auf welcher rechtlichen bzw. vertraglichen Grundlage verweigert die Bundesregierung mit dem Verweis, dass „Namen von Absender und Empfänger … nicht genannt werden (können), da die Lieferbeziehung der deutschen Vertragspartner ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis darstellt" (vergleicheAntwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 18/1222), die Auskunft darüber, welche deutschen Firmen die ukrainischen Waffen des Typs SKS Simonov in den Jahren 2008 bis 2012 gekauft haben, und wie erklärt sich die Bundesregierung, dass sie keine Kenntnisse über den Verbleib der betreffenden Waffen hat?

Antwort der Parl. Staatssekretärin Iris Gleicke auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dagdelen (DIE LINKE) (Drucksache 18/1433, Frage 31):

Die Bundesregierung ist sich ihrer verfassungsrechtlichen Antwortpflicht im Rahmen von parlamentarischen Antworten bewusst und weiß um das umfängliche Auskunftsrecht des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten. Sie ist bei der Beantwortung von Fragen aus dem Parlament jedoch auch verfassungsrechtlich verpflichtet, die Grundrechte der von diesen Fragen betroffenen Grundrechtsträger zu wahren.

Im vorliegenden Fall ist der über Artikel 12 Grundgesetz vermittelte und damit mit verfassungsmäßigem Rang versehene Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eines Unternehmens einschlägig.

Geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind auch Informationen zu Kundenbeziehungen, wenn sie nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und für Außenstehende wissenswert sind und wenn dem Unternehmen durch deren Bekanntwerden erhebliche Nachteile drohen (vergleiche OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2003, 14 PS 1/02). Es kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass die Wettbewerbsposition des Unternehmens durch Nennung seines Namens und kundenbezogener Informationen erheblich beeinträchtigt wird.

Was den Verbleib der Waffen angeht, so wurde die Ausfuhr der Waffen an Abnehmer in Nordamerika und Europa genehmigt. Es liegen der Bundesregierung keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Waffen nicht an die im Antragsverfahren genannten Empfänger in diesen Ländern geliefert worden wären.