Mündliche Frage PlPr 18/62: Herkunft der Belege für die vermeintliche Schuld prorussischer Rebellen an dem Absturz der malaysischen Passagiermaschine MH17

Welcher Herkunft sind die vermeintlich umfangreichen Belege – Satellitenaufnahmen und verschiedene Fotos –, die zu dem Schluss führen würden, dass prorussische Rebellen für den Absturz der malaysischen Passagiermaschine, Flug MH17, in der Ostukraine verantwortlich seien, die der Präsident des Bundesnachrichtendienstes, Gerhard Schindler, am 8. Oktober 2014 dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Deutschen Bundestages präsentierte (Der Spiegel,Nummer 43/2014) und auf deren Grundlage eine Plausibilitäts- und Wahrscheinlichkeitsabwägung erfolgte (Antwort der Bundesregierung vom 28. Oktober 2014 auf meine schriftliche Frage), und inwieweit wird die Bundesregierung der gemeinsamen Ermittlungskommission, JIT, diese vermeintlichen Belege zur Verfügung stellen angesichts der Tatsache, dass der niederländische Chefermittler der JIT, Fred Westerbeke, gegenüber der deutschen Presse sagte, dass das Material, welches der internationalen Ermittlungskommission vorliege, „nicht genug [sei], um daraus irgendwelche Schlussfolgerungen zu ziehen" (www.spiegel.de/panorama/justiz/mh17-ermittler-westerbeke-ueber-den-absturz-in-der-ukraine-a-999193.html)?

Antwort des Staatsministers Michael Roth auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dagdelen (DIE LINKE) (Drucksache 18/3013, Frage 13):

Die Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen – Verschlusssachenanweisung, VSA – sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen.

Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen würde Informationen zur Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Zudem können sich in diesem Fall Nachteile für die zukünftige Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten ergeben. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft und als separater Anhang verschickt.