Mündliche Frage PlPr 18/72: Umsetzung der verhängten EU-Strafmaßnahmen gegen Russland durch Serbien

Inwieweit kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis bestätigen, dass der EU-Beitrittskandidat Serbien rechtlich verpflichtet sei, die verhängten EU-Strafmaßnahmen gegen Russland mitzutragen bzw. umzusetzen (www.spiegel.de/politik/ausland/ukraine-krise-eu-fordert-russland-sanktionen-von-serbien-a-1003988.html), und wenn ja, auf welcher rechtli­chen Grundlage ist Serbien dazu verpflichtet (bitte konkrete Rechtsgrundlage mit konkreten Artikelnummern des Rechts­aktes benennen)?

Antwort der Staatsministerin Dr. Maria Böhmer auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dagdelen (DIE LINKE) (Drucksache 18/3360, Frage 32):

Der EU-Beitrittskandidat Serbien hat durch Stellung des Beitrittsantrags erklärt, die Werte der EU – verglei­che Artikel 2 und 49 Vertrag der Europäischen Union – zu achten und zu fördern. Serbien ist verpflichtet, sich im Zuge des Beitrittsprozesses zunehmend den EU-Poli­tiken gegenüber Drittstaaten anzunähern – vergleiche Kapitel 30 und 31 des gemeinsamen Besitzstandes zu den Außenbeziehungen.

Diese Verpflichtung ist Teil des am 17. Dezember 2013 vom Rat beschlossenen Verhandlungsrahmens mit Serbien, der sich auf die Schlussfolgerungen des Euro­päischen Rats in Kopenhagen 1993 und Lissabon 2006 bezieht.

Hierzu gehört auch die Übernahme und Anwendung von EU-Positionen gegenüber Russland bezüglich der Destabilisierung der Ukraine und der völkerrechtswidri­gen Annexion der Krim, einschließlich restriktiver Maß­nahmen. Die Bundesregierung würde es begrüßen, wenn sich Serbien dieser Position anschließen würde.

Heute ist Serbien juristisch zur Übernahme von EU-Positionen – einschließlich Sanktionen – nicht verpflich­tet. Gleichwohl kann die Annäherung an außenpolitische Positionen der EU auch nicht bis zum Tag eines mögli­chen EU-Beitritts verschoben werden. Es ist Serbiens Verantwortung, hier rechtzeitig die Weichen zu stellen.