Mündliche Frage PlPr 18/75: Folgen des Stopps des Pipelineprojekts South Stream für Bulgarien

Inwieweit kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis bestätigen, dass das ohnehin wirtschaftsschwache Bulgarien durch das Aus für die Gaspipeline South Stream etwa 400 Millionen Euro jährlich Verluste an Transitgebühren für 63 Milliarden Kubikmeter Gas haben wird (www.zeit.de/politik/ausland/2014-12/south-stream-russland-bulgarien-reaktionen), und aus welchen Gründen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung nicht bereits vor bzw. zumindest kurz nach der Gründung des South-Stream-Projekts entsprechend Druck auf die beteiligten EU-Staaten wie Österreich, Italien, Bulga­rien, Rumänien oder Ungarn ausgeübt, wenn es denn rätselhaft sei, wie man damals zu zwischenstaatlichen Vereinbarungen kommen konnte, die ganz klar gegen EU-Recht verstoßen ha­ben (www.dw.de/was-kommt-nach-south-stream/a-18119180) und nicht erst zu einem Zeitpunkt, da die USA und die EU auch über Sanktionen versuchen, Russland politisch und vor allem auch ökonomisch seit Beginn der Ukraine-Krise zu iso­lieren (www.taz.de/!134182/)?

Antwort der Parl. Staatssekretärin Iris Gleicke auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dagdelen (DIE LINKE) (Druck­sache 18/3518, Frage 42):

Der Bundesregierung liegen keine Informationen da­rüber vor, in welcher Höhe Durchleitungsgebühren für einen Gastransit durch Bulgarien über die South Stream Pipeline entstehen könnten. Die Bestimmung der Netz­nutzungsentgelte obliegt dem jeweiligen Netzbetreiber und richtet sich nach den Vorgaben des nationalen Regu­lierungsrahmens.

Russland hat mit den Transitländern bilaterale Verein­barungen, Intergovermental Agreements, IGA, bezüg­lich der Behandlung der South Stream Pipeline geschlos­sen. Der Inhalt dieser bilateralen Vereinbarungen ist der Bundesregierung naturgemäß nicht bekannt. Aus Brüssel gibt es Einschätzungen, wonach die Abkommen gegen die Regeln des 3. Energiebinnenmarktpaketes, insbeson­dere gegen die europäischen Entflechtungsvorgaben so­wie gegen den diskriminierungsfreien Drittzugangsan­spruch verstoßen. Für den Fall, dass dies zutrifft, obliegt es der Europäischen Kommission, die Geltung des Rechts der Europäischen Union in den betroffenen Mit­gliedstaaten durchzusetzen.