Mündliche Frage PlPr 18/96: Berücksichtigung individueller Einzelfallumstände im Rahmen einer Härtefallprüfung in der Visumerteilungspraxis
Inwieweit wird die Bundesregierung nach der Stellungnahme der Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof vom 19. März 2015 in dem Verfahren C-153/14 in der Visumerteilungspraxis dafür sorgen, dass es im Rahmen einer Härtefallprüfung zu einer umfassenden Berücksichtigung aller individuellen Einzelfallumstande kommt (z. B. des Bildungsstands, der Kosten des Spracherwerbs, der Verfügbarkeit von Sprachkursen), weil all diese Umstände nach Vorgaben im Visumhandbuch ausdrücklich nicht berücksichtigt werden sollen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 17/5732), und inwieweit hält sie die Einschätzung der Generalanwältin zur niederländischen Regelung, wonach der Prüfungsnachweis „ohne größere Mühen möglich" sei (Randnummer 36), auf die deutsche Regelung für übertragbar, die im Gegensatz zur niederländischen auch den schriftlichen Nachweis von Sprachkenntnissen des Niveaus A 1 verlangt, sodass im Ergebnis ein Drittel der Prüfungsteilnehmenden den Test nicht besteht (vgl. Bundestagsdrucksache 18/937, Anlage zu den Fragen 30b und 30c)?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dagdelen (DIE LINKE) (Drucksache 18/4370, Frage 24):
Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu laufenden Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs bleibt abzuwarten.