Nicht-Zustimmung Deutschlands hinsichtlich der Resolution zur Bekämpfung der Glorifizierung des Nazismus und anderer Praktiken

Aus welchem Grund hat Deutschland insbesondere auch vor dem Hintergrund der Morde der Nazitruppe "Nationalsozialistischer Untergrund" im 3. Ausschuss der Vollversammlung der Vereinten Nationen (UN) am 21. November 2014 der Resolution zur Bekämpfung der Glorifizierung des Nazismus und anderer Praktiken (A/C.3/69/L.56), die Rassismus, rassistische Diskrimination, Xenophobie und damit verbundene Intoleranz schüren, anders als 155 von 193 Staaten, erneut – wie bereits auf der 60. Plenarsitzung am 20. Dezember 2012 bei der Abstimmung zu Resolution 67/ 154 – die Zustimmung verweigert (http://m.heise.de/tp/artikel/43/43401/1.html?fromclassic= 1), die sich unter anderem auf die Durban-Erklärung vom September 2001 bezieht, in der der Fortbestand und das Wiederaufleben von Neonazismus, Neofaschismus und gewalttätigen nationalistischen Ideologien verurteilt wird (bitte detailliert auflisten, welche Resolutionspunkte nicht geteilt werden)?

Antwort der Staatsministerin Dr. Maria Böhmer vom 28. November 2014

Die Bundesregierung lehnt jede Verherrlichung des Nationalsozialismus kompromisslos ab. Der von Russland initiierte Resolutionsentwurf „Combating glorification of Nazism, neo-Nazism and other practices that contribute to fuelling contemporary forms of racism, racial discrimination, xenophobia and related intolerance“ wurde am 21. November 2014 im 3. Ausschuss der VN-Generalversammlung mit 115 zu drei Stimmen bei 55 Enthaltungen angenommen.

Deutschland hat sich wie in den Vorjahren gemeinsam mit seinen Partnern in der Europäischen Union (EU) der Abstimmung enthalten. Dafür war vor allem ausschlaggebend, dass der Entwurf Personen, die sich in den 40er-Jahren für die Unabhängigkeit der baltischen Staaten von der Sowjetunion eingesetzt haben, pauschal eine Verbindung zu den nationalsozialistischen Verbrechen unterstellt. Wie in den Vorjahren hatte die EU in den Verhandlungen insbesondere zu den Nummern 4 und 14 klarstellende Formulierungen vorgeschlagen, die Russland als Initiator des Entwurfs allerdings nicht aufgegriffen hat.

Darüber hinaus enthält der Entwurf weitere problematische Formulierungen in Bezug auf das Recht auf Meinungsfreiheit, die Integrität der Vertragsorgane und des Universal-Periodic-Review-Verfahrens sowie in Bezug auf die Unabhängigkeit des VN-Sonderberichterstatters über zeitgenössische Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz. Die EU hat ihre Bedenken in einer Stimmerklärung im 3. Ausschuss dargelegt.