Nichtanwendbarkeit des Kriegswaffenkontrollgesetzes bei Entfernung des Schlagbolzens aus dem Verschlusssystem einer Waffe

Inwieweit unterliegt nach Kenntnis der Bundesregierung der Verschluss einer Waffe allein deshalb bereits nicht mehr dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), wenn aus dem Verschlusssystem der Schlagbolzen entfernt wurde, ohne dass der Verschluss irreversibel umgebaut wurde, und inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass ein Beamter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) einem Mitarbeiter eines Waffen-Großhandelsunternehmens bei einer Unterredung in Bonn empfohlen haben soll, die Schlagbolzen aus den Verschlüssen von M70-Sturmgewehren (ein Kalaschnikow-Derivat) zu entfernen, weil diese dann nicht mehr unter das KrWaffKontrG fielen (www.spiegel.de/spiegel/vorab/us-behoerden-pruefenwaffengeschaefte-von-deutscher-firma-a-995292.html)?

Antwort des Staatssekretärs Matthias Machnig vom 16. Oktober 2014

Unter die Bestimmungen des KrWaffKontrG fallen grundsätzlich alle in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Kriegswaffen der Kriegswaffenliste wie z. B. auch der Verschluss eines Sturmgewehrs. Dies setzt aber voraus, dass die betreffende Kriegswaffe auch funktionsfähig ist. Die Funktionsfähigkeit ist bei einer unvollständigen Kriegswaffe in der Regel nicht gegeben. Dennoch können auch vollständig in Einzelteile zerlegte Kriegswaffen, die nach und nach an einen Empfänger versandt werden, um von ihm wieder zu einer funktionsfähigen Kriegswaffe zusammengesetzt zu werden, weiterhin unter die Bestimmungen des KrWaffKontrG fallen. Bei Verdacht einer strafrechtlich relevanten Umgehung der Bestimmungen des KrWaffKontrG ist es Aufgabe der zuständigen Justizbehörden den konkreten Sachverhalt zu prüfen.

Im Übrigen wird die in der Frage enthaltene Unterstellung, ein Mitarbeiter des BMWi habe in einer Unterredung eine Empfehlung abgegeben, wie das KrWaffKontrG zu umgehen ist, entschieden zurückgewiesen.