Notwendigkeit eines Ausländerwahlrechts und wirksame Erhöhung der Einbürgerungszahlen
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit eines Wahlrechts auch für dauerhaft hier lebende Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit aus dem Umstand, dass sich trotz der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Urteilen zum kommunalen Ausländerwahlrecht vom 31. Oktober 1990, der demokratischen Idee einer Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer politischer Rechte und den dauerhaft einer bestimmten staatlichen Herrschaft Unterworfenen könne insbesondere durch Einbürgerungserleichterungen entsprochen werden, seitdem der Anteil der nichtdeutschen Bevölkerung und zugleich die durchschnittliche Aufenthaltsdauer dieser Menschen deutlich erhöht hat, und wie will die Bundesregierung ohne gesetzliche Einbürgerungserleichterungen die Zahl von Einbürgerungen wirksam erhöhen, die weiterhin sehr gering ist und deutlich unter dem europäischen Durchschnitt liegt?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder vom 8. Juli 2011
Deutschland besitzt ein offenes und modernes Staatsangehörigkeitsrecht, das den europäischen Standards entspricht und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung trägt. Danach erwerben die in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern mit einem verfestigten, seit mindestens acht Jahren bestehenden Inlandsaufenthalt bereits automatisch durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Ausländische Staatsangehörige haben nach einer angemessenen Mindestaufenthaltsdauer einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung, der ihnen und im Wege der Miteinbürgerung ihren Familienangehörigen den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unter leicht erfüllbaren Voraussetzungen ermöglicht. Die Bundesregierung wirbt für die Einbürgerung und wird – wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP festgeschrieben – nach Abschluss der laufenden Evaluierung prüfen, ob weitere Erleichterungen zum Staatsangehörigkeitserwerb erforderlich sind. Eine Einbürgerung ist indes eine individuelle und freiwillige Entscheidung. Die in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen haben es deshalb vorrangig selbst in der Hand zu entscheiden, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit und damit auch das Wahlrecht erwerben wollen. Auf diese persönliche Entscheidung kann durch die Politik nur begrenzt Einfluss genommen werden. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Großen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/13558 vom 24. Juni 2009 verwiesen.