Personalstärke islamistischer Gruppen in der syrischen Region Ost-Ghouta
In welcher Personalstärke sind islamistische bzw. dschihadistische Gruppen wie Hay’at Tahrir al-Sham (frühere Al-Nusra-Front) nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlichen) in der syrischen Region Ost-Ghouta aktiv (www.derstandard.de/story/2000074666864/assads-topgeneral-vor-den-toren-der-ost-ghouta), und inwiefern sind diese islamistischen Gruppen von dort aus an Angriffen auf die Bevölkerung in der syrischen Hauptstadt Damaskus beteiligt?
Antwort des Staatsministers Michael Roth auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE):
Die Bundesregierung bittet um Verständnis, dass die erbetenen Informationen nur eingestuft in der Geheimschutzstelle des Bundestages zur Verfügung gestellt werden können.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öfentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich.
Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen.
Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen würde Informationen zur nachrichtendienstlichen Erkenntnislage einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen.
Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland in diesem besonderen Einzelfall nachteilig sein. Zudem können sich in diesem Fall Nachteile für die zukünftige Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten ergeben. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.