Rechtliche Regelungen zum Genehmigungsermessen bei Rüstungsexporten

Inwieweit entsteht nach Kenntnis der Bundesregierung ein Konflikt zwischen der Einschränkung des Genehmigungsermessens in § 6 Absatz 3 des Kriegswaffenkontrollgesetzes und der Bindung des Genehmigungsermessens durch Artikel 3 (De-minimis) des Deutsch-Französischen Abkommens vom 23. Oktober 2019 über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich vor dem Hintergrund, dass von der Anlage 2 des Abkommens nicht alle Güter der Kriegswaffenliste erfasst sind, die geeignet sind, in ein übergeordnetes Waffensystem integriert zu werden, und auf welcher Rechtsgrundlage gründet diese Auffassung?

Antwort des Parl. Staatssekretärs Marco Wanderwitz auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE):

Die Bundesregierung hat hierzu bereits mehrfach Stel-lung genommen und erläutert, dass maßgebliche recht-liche Grundlage bei Genehmigungsentscheidungen über Kriegswaffenausfuhren – unabhängig von ihrer Erfas-sung in der Ausnahmenliste des Abkommens – das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen bleibt, einschließlich dessen Artikel 6 Absatz 3. Zudem stehen nach dem Abkommen beiden Seiten Möglichkeiten zur Verfügung, ablehnende Entscheidungen zu treffen – auch im Fall des Artikels 3.

Ein Konflikt im Sinne der Fragestellung besteht daher nach Auffassung der Bundesregierung nicht

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