Rechtlicher Charakter der Denkschrift zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes und Thematik der Staatsangehörigkeit

Welchen politischen bzw. rechtlichen Charakter bzw. welche rechtliche Bindungswirkung hat die Denkschrift zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Bundestagsdrucksache 12/42 vom 24. Januar 1991), und was folgt insbesondere aus der Aussage in der Denkschrift zu Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens, wonach das Recht eines Kindes, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, "[b]ezogen auf die Bundesrepublik Deutschland [. . .] nur als ein Recht auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgelegt werden [kann]", im Hinblick auf eine gegenüber den bisherigen Verwaltungsvorschriften und Anwendungshinweisen hinausgehende erleichterte Einbürgerung nach § 8 Absatz 1 bzw. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) von hier geborenen ausländischen Kindern mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis, auch mit Verweis auf das öffentliche Interesse an einer völkerrechtsfreundlichen Anwendung deutscher Gesetze (bitte ausführen)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Christoph Bergner vom 18. Dezember 2012

Nach Artikel 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 haben in Deutschland geborene und seit der Geburt Staatenlose schon nach fünf Jahren rechtmäßigen Daueraufenthalts einen erleichterten Einbürgerungsanspruch, wenn der Antrag vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird und sie nicht rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von fünf Jahren oder mehr verurteilt wurden. Nicht in Deutschland geborene Staatenlose und solche, die das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben, gelten nach Nummer 8.1.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht als staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig. Im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG soll ihre Einbürgerung – entsprechend Artikel 32 des Übereinkommens über die Rechtstellung der Staatenlosen – erleichtert und soll das Verfahren beschleunigt werden. Dabei wird eine Aufenthaltsdauer von sechs Jahren als ausreichend angesehen.

Diese Rechtslage steht im Einklang mit dem Übereinkommen über
die Rechte des Kindes, insbesondere auch mit dessen Artikel 7 Absatz 1.