Rechtsansprüche des Eigentümerbunds Ost e.V. gegenüber polnischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern

Auf welcher rechtlichen Grundlage bestehen in der Bundesrepublik Deutschland, die nach Auffassung der Bundesregierung – da "das Völkerrechtssubjekt ,Deutsches Reich‘ nicht untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland nicht sein Rechtsnachfolger, sondern mit ihm als Völkerrechtssubjekt identisch ist" (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 17/12307) – potentielle Rechtsansprüche individueller Restitution gegenüber polnischen Staatsbürgern/-bürgerinnen, wie es der revisionistische Eigentümerbund Ost e. V. fordert (www.eigentum-ost.de/?page_id=62), und wie beurteilt die Bundesregierung solche Forderungen (rechtlich, politisch)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Christoph Bergner vom 6. März 2013

Nach dem Territorialitätsprinzip sind grundsätzlich alle Personen der Hoheit und den Gesetzen des Staates unterworfen, auf dessen Territorium sie sich jeweils befinden. Nach Artikel 43 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch unterliegen Rechte an einer Sache dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. Bei Ansprüchen auf Herausgabe eines Grundstückes gilt demnach das Recht des Ortes, an dem sich das Grundstück befindet. Ansprüche gegen im Ausland lebende ausländische Staatsbürger auf dort belegenes Vermögen richten sich folglich nach dem Recht des jeweiligen Staates.

Die Bundesregierung schließt auch weiterhin die Geltendmachung zwischenstaatlicher Ansprüche von Deutschland gegen Polen aus und unterstützt auch keine individuellen Rückgabeforderungen Vertriebener.