Rechtsgrundlage und Umstände zur Wiedererlangung des Aufenthaltsrechts für Personen mit Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie für deren in Deutschland geborene Kinder
Auf welcher genauen Rechtsgrundlage und unter welchen genauen Umständen kann eine
Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die nach § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit infolge des (Wieder-)Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit ohne vorherige Beibehaltungsgenehmigung verloren hat, einen Aufenthaltstitel bzw. -status für die
Bundesrepublik Deutschland erlangen, wenn die Person nachweislich bereits seit über einem halben Jahr Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit hat und die
Regelung des § 38 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) deshalb nicht greift, und auf welcher genauen Rechtsgrundlage können die nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit in Deutschland geborenen Kinder der Betroffenen, die niemals deutsche Staatsangehörige waren, einen Aufenthaltstitel bzw. -status erlangen (Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 16/9265, Antworten auf die Fragen 16c und 17 Buchstabe g); bitte in der Antwort nach türkischen Staatsangehörigen und anderen Drittstaatsangehörigen differenzieren und – wie bereits in Bundestagsdrucksache
16/9064, Frage 17 Buchstabe g erbeten – Bezug nehmen auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Reinhard Marx, der – offenbar im Gegensatz zur Bundesregierung – in
den geschilderten Konstellationen die Gefahr einer aufenthaltsrechtlichen Illegalität sieht?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Peter Altmaier vom 20. Juni 2008
Grundsätzlich sollen ehemalige Deutsche, welche die deutsche Staatsangehörigkeit
gemäß § 25 StAG verloren haben, wieder einen gesicherten Aufenthaltsstatus erhalten. Drucksache 16/9832 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode Dabei kommt zugunsten ehemaliger Deutscher die Erteilung einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38 AufenthG in Betracht, wobei im Hinblick auf die der Frage zugrunde gelegte Fallgestaltung zu der Frist des § 38 Abs. 1 Satz 2 AufenthG Folgendes zu
bemerken ist: Die Bundesregierung vertritt – anders als der Sachverständige
Dr. Reinhard Marx in der öffentlichen Anhörung vor dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 10. Dezember 2007 – die Auffassung, dass dieser Fristlauf nicht bereits durch eine Behandlung der Thematik in der türkischen Presse begonnen hat. Es genügt
ebenfalls nicht, dass dem Antragsteller die tatsächlichen Umstände bekannt
sind, die zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt haben. Vielmehr beginnt die Frist erst mit der hinreichend sicheren Kenntnis des Betroffenen von der rechtlichen Folge dieser Umstände – dem Verlust der Staatsangehörigkeit –, was in jedem Einzelfall zu
prüfen ist. Diese ist in der Regel erst bei Kenntnisnahme einer verbindlichen
Äußerung einer zuständigen Behörde anzunehmen. Demnach wird ein Fristablauf in weitaus geringerem Umfang eingetreten sein, als der Sachverständige annimmt. Hinsichtlich der Frage nach den Rechtsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Frage 17 Buchstabe g der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 16/9265) verwiesen. Unter welchen genauen Umständen die Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, ist eine Tatbestandsfrage, die nur im Einzelfall zu klären ist. Für die nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit in
Deutschland geborenen Kinder der Betroffenen kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach§ 33 AufenthG in Betracht. Für den Kreis der von dieser Problematik betroffenen Minderjährigen ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass er sich in den kommenden Jahren kontinuierlich abbauen wird, da die in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern seit Inkrafttreten des § 4 Abs. 3 StAG
selbst durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Entgegen der Ansicht des Sachverständigen Dr. Reinhard Marx ergibt sich aus Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) allerdings kein Recht der jeweils betroffenen Familienangehörigen, einen beliebigen Ort für das familiäre Zusammenleben auszuwählen
(EGMR NVwZ 05, 1043 ff. m. w. N.) und daher auch keine
Garantiepflicht des Gesetzgebers, einen derartigen Anspruch einzuräumen.