Rechtskonforme Anwendung des Assoziationsrechts und der Aufenthaltsverordnung hinsichtlich einer Gebührenermäßigung bzw. -befreiung
Stimmt die Bundesregierung zu, dass eine Assoziationsberechtigung im Sinne von § 52a der Aufenthaltsverordnung, die eine Gebührenermäßigung bzw. -befreiung infolge des EWG-Türkei-Assoziationsabkommens zur Folge hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2013, BVerwG 1 C 12.12), nicht von der Bedingung einer eigenen Beschäftigung abhängt (durch eine Bürgeranfrage wurde mir bekannt, dass nach der Rechtsauffassung z. B. des Landkreises Verden eine einjährige Beschäftigung eines nachgezogenen Familienangehörigen Bedingung für eine Gebührenermäßigung sein soll), weil sich die Gebührenreduzierung nicht aus Artikel 6 bzw. 7, sondern aus Artikel 10 bzw. 13 des Assoziationsratsbeschlusses ARB 1/80 ergibt (wenn nein, bitte ausführen), und was unternimmt die Bundesregierung konkret, um eine bundesweit rechtskonforme Anwendung des Assoziationsrechts und der Aufenthaltsverordnung in diesem Punkt sicherzustellen, weil nach meiner Auffassung vermutet werden kann, dass auch in anderen Landkreisen das Recht insofern falsch angewandt wird?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder vom 8. September 2014
Voraussetzung für die Gebührenermäßigung bzw. -befreiung des § 52a der Aufenthaltsverordnung ist in personeller Hinsicht, dass es sich um türkische Staatsangehörige oder deren Familienangehörige handelt, auf die das Assoziationsrecht EU–Türkei Anwendung findet. Insoweit weist die Bundesregierung auf die Verordnungsbegründung zur Zehnten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung hin (Bundesratsdrucksache 75/14), die dies ausführlich darlegt. Im Übrigen ist eine einjährige Beschäftigung nicht Voraussetzung, um Rechte etwa aus Artikel 7 des Assoziationsratsbeschlusses ARB 1/80 herzuleiten.
Der Vollzug des Aufenthaltsrechts, einschließlich des Assoziationsrechts, ist eine Angelegenheit der Länder. Die Bundesregierung hat keinen Anlass, an der Einhaltung des Assoziationsrechts durch die Länder zu zweifeln.