Regelung zur Antragsfrist bei der Umsetzung der Altfallregelung des Aufenthaltsgesetzes
Wie ist die Aussage des Vertreters der Bundesregierung in der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 28. Januar 2009 in der Debatte zur Umsetzung der Altfallregelung des Aufenthaltsgesetzes, die Frist für die Antragstellung sei noch nicht abgelaufen, zu verstehen, vor dem Hintergrund, dass in den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum EURichtlinienumsetzungsgesetz bzw. auch im Entwurf der Verwaltungsvorschriften zum
Aufenthaltsgesetz der 1. Juli 2008 als Antragsstichtag genannt wird, und welche Regelung
gilt?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Peter Altmaier vom 16. Februar 2009
Der Entwurf der Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz ist in Bezug auf die gesetzliche Altfallregelung am 13. Januar 2009 Gegenstand einer Bund-Länder-Besprechung gewesen. Hierbei haben sich dort vertretene Länder dafür ausgesprochen, das Aufenthaltsgesetz dahingehend auszulegen, dass die Frist für die Antragstellung
nicht zum 1. Juli 2008 endet, und hierzu auf ihre entsprechende landesinterne
Anwendungspraxis verwiesen. Das Bundesministerium des Innern hat dies zum Anlass einer Überprüfung seiner bisherigen Position genommen und entschieden, seine Auslegung zu ändern und dies Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1 – Drucksache 16/12025
in die weiteren Besprechungsrunden zur Abstimmung der Verwaltungsvorschriften
einzubringen.