Regelungen bei regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekten zu Genehmigungsverfahren im Rüstungsbereich

Für welche regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekte und ihre Untersysteme, für die nicht die in Artikel 3 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich geregelten vereinfachten Genehmigungsverfahren nach dem De-minimis-Grundsatz auf Zulieferungen bis zu 20 Prozent Anwendung finden, gilt neben den Gemeinschaftsprojekten für die Systeme Next Generation Weapon System (NGWS) und Main Ground Combat System (MGCS) der in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens festgeschriebene Grundsatz, dass keine Vertragspartei einer von der anderen Vertragspartei beabsichtigten Verbringung oder Ausfuhr an Dritte widerspricht, außer in dem Ausnahmefall, in dem ihre unmittelbaren Interessen  oder ihre nationale Sicherheit dadurch beeinträchtigt würden, und inwieweit plant die Bundesregierung auch bei regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekten mit anderen Ländern wie Großbritannien, Spanien und Italien entsprechende De-minimis-Regelungen?

Antwort des Parl. Staatssekretärs Christian Hirte auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE):

Die Bundesregierung und die französische Regierung haben sich im Vertrag von Aachen darauf verständigt, bei gemeinsamen Projekten einen gemeinsamen Ansatz für Rüstungsexporte zu entwickeln. Am 23. Oktober 2019 ist das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich durch Notenwechsel in Kraft getreten.

In Hinblick auf die Umsetzung des Abkommens stehen die zuständigen Behörden beider Länder in engem Austausch. Dies betrifft auch die Frage, welche regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekte neben den im Abkommen benannten Next Generation Weapon System und Main Ground Combat System unter Artikel 1 des Abkommens fallen werden.

Mit der Verständigung wird auch die Zusammenarbeit der deutschen und der französischen Behörden in dem Bereich intensiviert. Die Vereinbarung sieht unter anderem einen ständigen Konsultationsmechanismus in Form eines Ständigen Gremiums vor.

Die De-minimis-Regelung des Artikels 3 des Abkommens betrifft nicht regierungsseitige Gemeinschaftsprojekte, die bereits unter Artikel 1 des Abkommens fallen, und es sind keine derartigen Regelungen in Planung.

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