Regelungen zum Visum für Privataufenthalte des thailändischen Königs in Deutschland

Wie lässt sich die Visumfreiheit für Privataufenthalte des thailändischen Königs in Deutschland mit § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) begründen, der regelt, dass das Aufenthaltsgesetz „keine Anwendung auf Ausländer, die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen“ findet, vor dem Hintergrund, dass sich §§ 18 und 19 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) allein auf Mitglieder diplomatischer bzw. konsularischer Missionen, § 20 Absatz 1 GVG auf Aufenthalte auf amtliche Einladung der Bundesregierung und § 20 Absatz 2 GVG auf ,,andere“ als die in Absatz 1 genannten Personen beziehen, also nicht ,,Repräsentanten eines anderen Staates“, von dem lediglich in § 20 Absatz 1 GVG die Rede ist (vgl. Gutachten Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, AZ WD2-3000-003/2A, S. 5), und inwieweit gibt es eine (gewohnheitsrechtliche) Staatspraxis für visumfreie Privataufenthalte ausländischer Staatsoberhäupter in Deutschland aus visumpflichtigen Ländern (bitte Staatsoberhäupter auflisten, die in den letzten 10 Jahren aus visumpflichtigen Staaten Visumfreiheit für Privataufenthalte genossen haben)?

Antwort der Staatssekretärin Antje Leendertse vom 26. Januar 2021

Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes hier einschlägig ist und daher für jegliche Aufenthalte von ausländischen Staatsoberhäuptern in Deutschland keine Visumpflicht besteht.

Dies ergibt sich daraus, dass § 20 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ein allgemeiner Auffangtatbestand für alle diejenigen Fälle ist, die nicht explizit unter §§ 18, 19 und 20 Absatz 1 GVG fallen und somit auch für den Sonderfall eines reinen Privataufenthalts eines Staatsoberhaupts. Bei Neufassung des § 20 GVG im Jahr 1984 wollte der Gesetzgeber die Exterritorialität ausdehnen und gerade nicht den Anwendungsbereich einschränken: In der einschlägigen Bundestagsdrucksache 10/1447, S. 14 heißt es „Durch die Einfügung […] wird § 20 GVG ergänzt und damit die Exterritorialität ausgedehnt.“

Deutschland steht es aufgrund seiner Gebietshoheit jedoch frei, den Aufenthalt eines fremden Staatsoberhaupts zu dulden oder diese Duldung auch zu beenden.

Da sich die Visumfreiheit für ausländische Staatsoberhäupter, wie oben dargelegt, schon daraus ergibt, dass das eine Visumpflicht postulierende Aufenthaltsgesetz keine Anwendung findet, hat sich auch keine gewohnheitsrechtliche Staatspraxis zu Privataufenthalten herausgebildet. Privataufenthalte von Staatsoberhäuptern aus visumpflichtigen Ländern werden zudem nicht statistisch erfasst.

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