Reise- und Sicherheitshinweise für die Türkei

Inwieweit bedeutet der Umstand, dass die Bundesregie­rung in ihren aktualisierten Reise- und Sicherheitshinweisen für die Türkei in der Rubrik „Besondere strafrechtliche Vor­schriften“ davon abrät, „in der Öffentlichkeit politische Äu­ßerungen gegen den türkischen Staat zu machen“, dass nach ihrer Auffassung jedwede Kritik gegenüber Verfassungsorga­nen der Türkei (Präsident, Regierung, Parlament etc.) in der Türkei strafrechtlich relevant ist, und inwieweit bedeutet nach Kenntnis der Bundesregierung die Kritik an dem Vorgehen des Militärs in den mehrheitlich von Kurden bewohnten Gebieten im Südosten der Türkei, „Sympathie mit terroristischen Or­ganisationen zu bekunden“ (www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/TuerkeiSicherheit.html)?

Antwort des Staatsministers Michael Roth auf die Frage der Ab­geordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE) (Drucksa­che 18/8190, Frage 27):

Der entsprechende Hinweis wurde bereits Anfang Ja­nuar 2007 aufgenommen. Es ist unzutreffend, dass der Hinweis unter Bezug zu aktuellen Entwicklungen – wie der Presseartikel dies nahelegt – aufgenommen wurde.

Zweck der Reisehinweise ist es, deutsche Reisende auf potenzielle Risiken aufmerksam zu machen. Dazu gehört, darauf aufmerksam zu machen, dass in der Tür­kei kritische Meinungsäußerungen strafrechtliche Kon­sequenzen haben können. So wird zum Beispiel gemäß Artikel 301 Absatz 1 des türkischen Strafgesetzbuches mit sechs Monaten bis zu zwei Jahren Gefängnis bestraft, wer die türkische Nation, den Staat der Türkischen Re­publik, die Große Nationalversammlung der Türkei, die Regierung der Türkischen Republik und die staatlichen Justizorgane öffentlich herabsetzt.

Das Recht deutscher Staatsangehöriger auf freie Mei­nungsäußerung nach Artikel 5 Grundgesetz bleibt davon selbstverständlich unberührt.

 

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