Rücksendungen von durch die Bundesregierung beschafften Schutzmasken aufgrund empfängerseitig geäußerter Qualitätsbedenken
Wie viele der im sogenannten Open-House-Verfahren im Jahr 2020 vom Bundesministerium für Gesundheit zentral beschafften Schutzmasken wurden nach ihrer Auslieferung wegen der Nichterfüllung arbeitsschutzrechtlicher Standards und nicht ausreichendem Schutz vor Coronaviren aus den Bundesländern wieder zurückgeschickt (bitte nach OP-Masken und FFP2-Masken getrennt in absoluten Zahlen und prozentualen Anteilen im Vergleich zur Gesamtmenge aufschlüsseln), und wie viele der hinsichtlich des Arbeitsschutzes unzureichenden Schutzmasken wurden im Rahmen des „Masken-Hilfspaketes für deutsche Pflegeeinrichtungen“ vom Bundesministerium für Gesundheit ab November 2020 an die über 30.000 Pflegeeinrichtungen in Deutschland und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne weitere Zertifikate ausgeliefert (bitte nach OP-Masken und FFP2-Masken getrennt in absoluten Zahlen und prozentualen Anteilen im Vergleich zur Gesamtmenge aufschlüsseln), vor dem Hintergrund, dass in den Ländern Nachprüfungen ergeben haben, dass gelieferte Masken aus dem Bestand des Bundes die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllen und keinen ausreichenden Schutz vor Coronaviren bieten, so dass vor deren Verwendung inzwischen gewarnt wird (https://bnn.de/nachrichten/baden-wuerttemberg/landesregierung-hat-millionen-mangelhafter-masken-an-pflegeheime-verteilt)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sabine Weiss vom 16. März 2021
Sofern nicht ohnehin CE-zertifiziert, hat das Bundesministerium für Gesundheit sämtliche aufgrund der Pandemiesituation beschaffte partikelfiltrierende Halbmasken in einem standardisierten, zweistufigen Verfahren qualitätsgeprüft, um ihre Eignung als Infektionsschutz im Gesundheitssektor sicherzustellen. Das Prüfverfahren bestand dabei aus einer Inspektionsprüfung sowie einer anschließenden Laborprüfung und erfolgte in Übereinstimmung mit der Empfehlung (EU) 2020/403 der Kommission vom 13. März 2020 über Konformitätsbewertungs- und Marktüberwachungsverfahren im Kontext der COVID-19-Bedrohung (dort Nummer 8) sowie in Abstimmung mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und dem TÜV Nord. Die Qualitätsprüfungen wurden von renommierten Prüfinstituten durchgeführt.
Die zur Verfügung gestellten Schutzmasken entsprechen allen Anforderungen der Testprozeduren, die Grundlage für eine Nutzung zum Infektionsschutz sind. Nur im Falle eines positiven Testergebnisses erfolgte die Auslieferung der Ware.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat über 30.000 Pflegeeinrichtungen insgesamt rund 97 Millionen partikelfiltrierende Halbmasken und rund 194 Millionen Community-Masken unter der Voraussetzung zur Verfügung gestellt, dass die Empfänger der Masken sie bestimmungsgemäß verwenden und z. B. keinen Handel damit treiben. Die Rechts- und Nutzungsbedingungen sind den Empfängerinstitutionen in ausführlicher schriftlicher Form übermittelt worden.
Vor dem Hintergrund der durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen stand und steht einer Verwendung der Schutzmasken für den Infektionsschutz im Rahmen der mitgeteilten Nutzungsbedingungen nichts entgegen.
Am 4. März 2021 hat der Deutsche Bundestag mit Blick auf die erneute Verschärfung der Situationen die Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen über den 31. März 2021 gesetzlich bestätigt.
Etwaige Rücksendungen der Ware aufgrund empfängerseitig geäußerter Qualitätsbedenken in Einzelfällen konnten nicht bestätigt werden.