Schlussfolgerungen aus dem Zambrano-Urteil des EuGH zur Gewährung von Kernrechten des Unionsrechts für Unionsangehörige, insbesondere in Bezug auf sogenannte Dänemark-Ehen und den Ehegattennachzug

Welche Schlussfolgerungen für die deutsche Rechtslage und Praxis ergeben sich nach Auffassung der Bundesregierung aus dem Zambrano-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (C-34/09) vom 8. März 2011, mit dem festgestellt wurde, dass Kernrechte des Unionsrechts Unionsangehörigen auch dann gewährt werden müssen, wenn sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit niemals Gebrauch gemacht haben, insbesondere in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit einer so genannten Inländerdiskriminierung, da die Bundesregierung bislang davon ausgegangen ist, dass es für die Inanspruchnahme von sich aus dem Unionsrecht
ergebenden Vorteilen gegenüber der nationalen Rechtslage erforderlich sei, dass von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht wurde?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder vom 8. April 2011

In seinem Urteil in der Rechtssache 34/09, Ruiz Zambrano, vom 8. März 2011 hat der Europäische Gerichtshof in Auslegung von Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV [Unionsbürgerschaft]) entschieden, dass einem Drittstaatsangehörigen, dessen minderjährige Kinder Unionsbürger sind (durch Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit), ein Recht auf Aufenthalt und Arbeitserlaubnis in dem Mitgliedstaat zusteht, dessen Staatsangehörigkeit seiner Kinder besitzen.

Andernfalls sei es den minderjährigen Unionsbürgern verwehrt, in den tatsächlichen Genuss der Unionsbürgerrechte zu kommen, da eine Verweigerung des Aufenthaltsrechts für den Vater zur Folge hätte, dass die Kinder – Unionsbürger – gezwungen wären, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihre Eltern zu begleiten.

Zur so genannten Inländerdiskriminierung hat der Europäische Gerichtshof entgegen dem Schlussantrag der Generalanwältin nicht Stellung genommen.