Schlussfolgerungen aus der Haltung Österreichs nach dem Dereci-EuGH-Urteil bezüglich Anforderung von Sprachkenntnissen beim Ehegattennachzug aus der Türkei

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung davon, dass Österreich infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Murat Dereci von der Anforderung von Sprachkenntnissen beim Ehegattennachzug in Bezug auf türkische Staatsangehörige absieht, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung ihrerseits hieraus (bitte in Auseinandersetzung mit dem Dereci-Urteil und der Entscheidung Österreichs begründen)?

Antwort des Staatssekretärs Klaus-Dieter Fritsche vom 5. April 2012

Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob Österreich Änderungen bei der Anforderung von Sprachkenntnissen beim Ehegattennachzug in Bezug auf türkische Staatsangehörige vornehmen wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. März 2010 (1 C 8.09) bestätigt, dass die deutsche Regelung zum Sprachnachweiserfordernis beim Ehegattennachzug mit dem Assoziationsrecht zwischen der Türkei und der Europäischen Union vereinbar ist. Die deutsche Regelung ist daher unabhängig davon, inwieweit in Österreich bestehende entsprechende Regelungen zum Sprachnachweiserfordernis beim Ehegattennachzug angewendet werden oder nicht, rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bisher keine Entscheidung zur Vereinbarkeit von Sprachnachweisregelungen beim Familiennachzug mit dem Assoziationsrecht getroffen. Der EuGH hat sich auch in dem genannten Urteil zu dieser Frage nicht geäußert. Die Bundesregierung sieht daher keinen Anlass für eine Überprüfung der gesetzlichen Regelungen zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug. Vielmehr sieht die Bundesregierung diese Regelung weiterhin als integrationspolitisch sinnvoll an.