Sicherstellung eines effektiven Zugangs zu einem Visumverfahren und einer legalen Einreise nach Deutschland für im Irak lebende irakische Staatsangehörige
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung dazu, dass die deutsche Botschaft in Jordanien, die hilfsweise für die Bearbeitung von Visumanträgen irakischer Staatsangehöriger zuständig sein soll, für im Irak lebende irakische Staatsangehörige faktisch kaum erreichbar ist, weil ihnen eine Einreise nach Jordanien derzeit
im Grundsatz nicht erlaubt wird, und dass die deutsche Botschaft in Syrien wiederum als Voraussetzung für die Bearbeitung eines Visumantrages den Nachweis eines Stempels im Pass verlangt, wonach die Einreise nach Jordanien verweigert wurde – der aber von den jordanischen Grenzbehörden im Regelfall nicht erteilt wird –, und welche Vorkehrungen gedenkt die Bundesregierung vor dem Hintergrund dieser Informationen zu treffen, um z. B. irakischen Staatsangehörigen mit einem Rechtsanspruch auf Einreise (etwa als Familienangehörige) einen effektiven Zugang zu einem Visumverfahren
und damit zur legalen Einreise zu verschaffen?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Peter Ammon vom 21. November 2008
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Visumanträgen irakischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Irak liegt derzeit grundsätzlich bei den deutschen Botschaften in Amman und Ankara. Für irakische Staatsangehörige aus den drei Provinzen des Nordirak (Arbil, Dohuk, Suleimaniye) übernimmt die deutsche Botschaft Ankara
die Bearbeitung der Visumanträge. Für Visumanträge aller anderen irakischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Irak ist die deutsche Botschaft Amman zuständig. Anträge irakischer Antragsteller werden bei der deutschen Botschaft Damaskus angenommen, wenn diese in Syrien ihren ständigen Wohnsitz haben oder nachweisen,
dass ihnen eine Reise nach Amman nicht möglich ist (vgl. auch die Hinweise bei wwww.amman.diplo.de und www.damaskus.
diplo.de). Die deutsche Botschaft Bagdad kann aufgrund der Sicherheitslage
und den daraus folgenden eingeschränkten Kapazitäten nur die Bearbeitung
von Anträgen für Schengen-Visa nur für ausgewählte irakische
bonafide-Antragsteller übernehmen. Irakische Staatsangehörige benötigen für die Einreise nach Jordanien, nach Syrien und in die Türkei ein Visum. Deshalb kann der Nachweis
darüber, dass eine Einreise aus dem Irak in diese Länder nicht möglich
war, regelmäßig über den Nachweis der Visumversagung geführt
werden. Das Auswärtige Amt ist sich der belastenden Gesamtumstände und
insbesondere der unvermeidbaren Wartezeiten bei der Bearbeitung
von Visumanträgen für die Einreise von irakischen Staatsangehörigen
nach Jordanien bewusst. Trotzdem ist dem Auswärtigen Amt kein Fall
bekannt, in dem einem irakischen Visumantragsteller mit gewöhnlichem
Aufenthalt im Irak bei nachgewiesener Visumversagung für
Jordanien die Visumantragstellung bei einer deutschen Auslandsvertretung
in der Region nicht möglich war. Drucksache 16/11123 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode Die deutsche Botschaft Amman hat zuletzt ca. 60, die deutsche Botschaft
Damaskus ca. 100 bis 200 Visumanträge irakischer Antragsteller
monatlich bearbeitet.