Situation in der moldawischen Provinz Transnistrien im Zusammenhang mit der Ukraine-Krise

Frage 18:

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den angeblichen Zwischenfall mit einer ukrainischen Drohne über der abtrünnigen moldawischen Provinz Transnistrien, wie er am 25. März dieses Jahres von Behörden dieser abtrünnigen Republik bekannt gemacht wurde (www.globalpost.com/dispatch/news/ afp/140325/moldovas-breakaway-region-saysshot-down-ukraine-drone)?

Antwort des Staatssekretärs Stephan Steinlein vom 9. Mai 2014

Hieruber liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.

Frage 19:

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die verstärkte Sicherung der ukrainischen Grenze zur abtrünnigen moldawischen Provinz Transnistrien (kp.ua/daily/130314/ 443427/) sowie zur verstärkten Luftraumüberwachung durch die Luftwaffe der international nicht anerkannten Republik Transnistrien (novostipmr.com/ru/news/14-02-28/ v-pmr-budet-usilen-kontrol-za-vozdushnymprostranstvom)?

Antwort des Staatssekretärs Stephan Steinlein vom 9. Mai 2014

Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die zuständigen Grenzbehörden in der Ukraine die Sicherheitsvorkehrungen an der Grenze zur Republik Moldau der veränderten Gefahrenbewertung angepasst. Zu einer Unterbrechung des Waren- oder Personenverkehrs über die Grenze kam es nicht. Einzelne Reisende wurden an der Grenze zurückgewiesen, darunter befanden sich auch russische Staatsangehörige. Die Zurückweisungen betrafen nach Angaben der Grenzunterstützungsmission der Europäischen Union in Moldau und der Ukraine (EU Border Assistance Mission to Moldova and Ukraine – EUBAM) weniger als 2 Prozent der russischen Staatsangehörigen, die in die Ukraine einreisen wollen. Der Vorwurf einer Blockade Transnistriens wäre daher nicht zutreffend.

Weitere Angaben konnen aus Gründen des Staatswohls nicht in offener Form gemacht werden. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst besonders schutzwurdig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veroffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer Schwächung der den Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft und als Anlage beigefügt.*