Stopp der Ausfuhr des Militärtransporters A400M in die Türkei

Wird die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass der Bund über die Beteiligungsgesellschaft GZBV, an der neben der Kreditanstalt für Wiederaufbau auch die Länder Bayern und Bremen partizipieren, elf Prozent an Airbus hält (Handelsblatt vom 10. Oktober 2017), eine anhaltende bzw. dauerhafte Besetzung syrischen Territoriums in der Region Afrin durch die türkische Armee, die laut Bundesaußenminister Heiko Maas nicht im Einklang mit dem Völkerrecht wäre (www.fr.de/politik/bundesregierung-deutsche-waffenexportenach-beginn-tuerkischer-afrin-offensive-a1477494), zum Anlass nehmen, um darauf hinzuwirken, die tatsächliche Ausfuhr der noch ausstehenden fünf Airbus-Militärtransporter A400M und die Nachrüstung der bereits in die Türkei ausgeführten A400M zu stoppen?

Antwort des Staatssekretärs Ulrich Nußbaum vom 11. Juni 2018

Die Bundesregierung folgt dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) und unterrichtet über abschließende positive Genehmigungsentscheidungen sowie die Eckdaten
eines Ausfuhrgeschäfts, d. h. Art und Anzahl der Rüstungsgüter, das Empfängerland und das Gesamtvolumen. Die Bundesregierung sieht gemäß dem Urteil von weitergehenden Ausführungen ab. Das betrifft u. a. Angaben zu Voranfragen, laufenden Genehmigungsverfahren sowie zu den dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterfallenden Willensbildungsprozessen.

Die mittelbare Beteiligung des Bundes an der Airbus SE spielt bei Genehmigungsentscheidungen keine Rolle. Dessen ungeachtet eröffnet die Beteiligung nicht die Möglichkeit, in einzelne Geschäftsprozesse bzw. -vorgänge der Airbus SE einzugreifen.

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