Teilhabe von Asylsuchenden an Integrationsmaßnahmen
Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass Asylsuchende ausschließlich an EU-Fördermaßnahmen im Bereich des Ziels Aufnahme- und Asylsysteme partizipieren können, und wenn ja, wie begründet sie dies angesichts der durch Erwägungsgrund 21 der AMIF-VO (Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates der vom 16. April 2014) eröffneten Teilhabe von Asylsuchenden an Integrationsmaßnahmen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 der Kleinen Anfrage 18/1936 auf Bundestagsdrucksache 18/2127, siehe dort auch Antwort zu Frage 17)?
Antwort der Staatssekretärin Dr. Emily Haber vom 4. August 2014
Asylsuchende, also solche Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, über deren Antrag aber noch keine endgültige Entscheidung getroffen ist, können an Maßnahmen partizipieren, die aus Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) gefördert werden, sofern sie die spezifischen Voraussetzungen erfüllen, die für die jeweilige Zielgruppe der Maßnahmen gelten.
Maßnahmen zur Umsetzung des spezifischen Ziels „Legale Zuwanderung und Integration" sind nach der AMIF-VO förderfähig, wenn sie auf Drittstaatsangehörige ausgerichtet sind, die sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder im Begriff sind, einen rechtmäßigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen. Ausführungen, wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, wurden bereits in die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage 18/2127, dort zu Frage 17, gemacht. Asylsuchende gehören danach grundsätzlich nicht zur Zielgruppe von Integrationsmaßnahmen, die nach Artikel 9 AMIF-VO förderfähig sind.
Erwägungsgrund 21 Satz 1 der AMIF-VO, nach dem sich Integrationsmaßnahmen auch auf Personen erstrecken sollten, die internationalen Schutz genießen, eröffnet Asylsuchenden keine Teilhabe an solchen Integrationsmaßnahmen, denn Asylsuchende gehören nicht zu dem dort genannten Personenkreis. Nach Erwägungsgrund 21 Satz 2 der AMIF-VO sollte dagegen gegebenenfalls auch die Einbeziehung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, möglich sein, wenn mit Aufnahmemaßnahmen Integrationsmaßnahmen verbunden sind. Unter dieser Voraussetzung könnten nach Auffassung der Bundesregierung grundsätzlich auch Asylsuchende in den Genuss von Integrationsmaßnahmen kommen.