Terminvergabe für kostenfreie Visa für die Schengener Staaten in den deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei

Wieso ist in dem allgemeinen Hinweisblatt zur Visabeantragung der deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei unter Nummer 1 "Antragstellung für Visa für die Schengener Staaten" im Gegensatz zu früher kein Hinweis mehr enthalten, wonach eine kostenfreie Terminvergabe für ein Schengen-Visum jederzeit in der Visastelle möglich ist, sondern erst später unter der Nummer 3 "Visumgebühren" der Hinweis, dass dies – jedoch nur "nach Verfügbarkeit" – möglich sei, sodass der Eindruck entsteht, dass Schengen-Visa grundsätzlich über den kostenpflichtigen externen Dienstleister beantragt werden müssten ("Die Anträge werden grundsätzlich bei der Firma IDATA eingereicht", www.ankara.diplo.de/Vertretung/ ankara/de/06_Visa/Visa.html), und wie ist die Einschränkung einer Terminvergabe in der Visastelle nur "nach Verfügbarkeit" mit der Zweiwochenfrist nach Artikel 9 Absatz 2 des EU-Visakodex vereinbar?

Antwort der Staatsministerin Cornelia Pieper vom 7. Juni 2013

Auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 6 des Visakodex ist in der Republik Türkei die Visumantragsannahme an einen externen Dienstleister ausgelagert worden. Damit wird die Antragseinreichung über den externen Dienstleister der Regelfall. Wie in Artikel 17 Absatz 5 des Visakodex vorgesehen, wird jedoch weiterhin die Möglichkeit aufrechterhalten, Anträge unmittelbar bei der Visastelle einzureichen. Dort erfolgt die Terminvergabe für ein Schengen-Visum – wie auch bereits vor der Auslagerung an einen externen Dienstleister – im Rahmen der Verfügbarkeit von Terminen. Das Merkblatt der Visastellen enthält einen Hinweis auf beide Möglichkeiten der Antragstellung. Dadurch wird gerade nicht der Eindruck hervorgerufen, die Antragseinreichung beim externen Dienstleister sei obligatorisch.

An den Visastellen in der Türkei waren in den letzten Wochen Termine in der Regel innerhalb einer Wartezeit von sieben bis elf Arbeitstagen erhältlich, was mit der Regelwartezeit des Artikels 9 Absatz 2 des Visakodex vereinbar ist.