Umgang mit der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes

Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes verfahren werden, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 3 Satz 2 AufenthG nur deshalb erfüllt sind – und zugleich nur hieran die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG scheitert –, weil für ein minderjähriges Kind ein Asylantrag nach § 14a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) als gestellt galt und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 30 Absatz 3 Nummer 7 AsylVfG (irrtümlich aber rechtskräftig) als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, obwohl die Voraussetzungen einer verzögerten (missbräuchlichen) Antragstellung (§ 30 Absatz 3 Nummer 7 zweiter Halbsatz AsylVfG) gerade nicht vorlagen, und wie lautet die Antwort des Bundesministeriums des Innern auf eine entsprechende Anfrage des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 15. November 2007?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Peter Altmaier vom 4. März 2009

Entgegen der Annahme der Fragestellerin setzt § 30 Absatz 3 Nummer 7 AsylVfG keine verzögerte (missbräuchliche) Asylantragstellung voraus. Die geschilderte Problematik kann jedoch entstehen, wenn die Vertreter des Kindes, i. d. R. die Eltern, von der durch § 14a Absatz 3 AsylVfG eingeräumten Möglichkeit, auf die Durchführung eines Asylverfahrens
für das Kind zu verzichten, keinen Gebrauch gemacht haben und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Asylantrag – zu Recht – als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Dieses Ergebnis ist zumindest dann unbefriedigend, wenn nur dem Kind kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Das Bundesministerium des Innern hat daher das BAMF um eine Änderung der Ent- Drucksache 16/12182 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode scheidungspraxis gebeten und das Sächsische Staatsministerium des Innern über die infolge der zitierten Anfrage ergänzte Dienstanweisung Asyl des BAMF informiert. Hiernach ist vor der Entscheidung
über den Asylantrag des Kindes nach § 14a AsylVfG zu prüfen, ob die
Eltern einen Aufenthaltstitel nach § 104a AufenthG beantragt haben.
Das Asylverfahren des Kindes ist einzustellen, wenn die Eltern und/oder das Kind eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzen. Ist die Aufenthaltserlaubnis beantragt aber noch nicht erteilt, ist bei einer beabsichtigten Erteilung die Entscheidung über den Asylantrag zunächst bis zur Erteilung durch die Ausländerbehörde zurückzustellen und dann das Asylverfahren einzustellen. Für die Fälle, in denen bereits eine bestandskräftige Entscheidung nach § 30 Absatz 3 Nummer 7 AsylVfG ergangen ist, sieht der Entwurf
der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz vor, dass den betroffenen Kindern abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG erteilt werden kann.