Umsetzung des Importverbots von Produkten aus der Krim
Wie genau soll das am 25. Juni 2014 in Kraft getretene Importverbot von Produkten aus der Krim effektiv umgesetzt werden (www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/ krim-waren-duerfen-nicht-mehr-in-die-euimportiert-werden-a-976935.html), ohne dass sektorale Wirtschaftssanktionen gegen den Zollraum der Russischen Föderation verhängt werden müssen, da nach meiner Auffassung eine Unterscheidung aller auf der Krim operierenden Wirtschaftszweige von denen aus den international anerkannten Grenzen der Russischen Föderation nicht gewährleistet werden kann, und inwieweit bedeuten die EUWirtschaftssanktionen gegen die Krim, dass ein Export aus der Europäischen Union (EU) auf die Krim weiterhin von EU-Seite erlaubt ist?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Rainer Sontowski vom 7. Juli 2014
Das Importverbot wurde mit der „Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion" umgesetzt und ist am 25. Juni 2014 in Kraft getreten. Es ist Teil der Nichtanerkennungspolitik der Europäischen Union gegenüber der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim. Die Europäische Union kommt mit ihrer Nichtanerkennungspolitik auch der Resolution 68/262 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 27. März 2014 nach. Darin heißt es unter Nummer 6:
„Die Generalversammlung fordert alle Staaten, internationalen Organisationen und Sonderorganisationen auf, keine Änderung des Status der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol auf der Grundlage des genannten Referendums anzuerkennen und alle Handlungen oder Geschäfte zu unterlassen, die als Anerkennung eines solchen geänderten Status ausgelegt werden könnten."
Die EU-Verordnung verbietet die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Europäische Union und die Finanzierung solcher Einfuhren. Eine Ausnahme ist übergangsweise für die Erfüllung von Altverträgen vorgesehen. Das Importverbot gilt zudem nicht für Waren, die von den ukrainischen Behörden geprüft wurden und die die Bedingungen des Präferenzursprungs erfüllen. Die Frage sektoraler Wirtschaftssanktionen gegen den Zollraum der Russischen Föderation stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.
Die Verordnung ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar anwendbar und von allen natürlichen und juristischen Personen in der Europäischen Union zu beachten. Verstöße gegen die Sanktionsbestimmungen sind in Deutschland über das Außenwirtschaftsgesetz strafbewehrt. Die Einhaltung der Vorschriften wird auf Grundlage des Außenwirtschafts- und Zollrechts überwacht. Instrumentarien sind hierfür beispielsweise Zollkontrollen bei dem Verbringen von Waren aus Drittstaaten oder Außenwirtschaftsprüfungen.
Beschränkungen für die Ausfuhr von Waren auf die Krim oder nach Sewastopol sieht die EU-Verordnung nicht vor.